Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach hM (SZ 70/253 mwN) bleibt nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs der nicht bezahlte Schuldenrest als Naturalobligation bestehen (§ 1432 ABGB). Der Gläubiger kann nicht klagen oder verrechnen. Der Schuldner kann aber bezahlen oder volle Zahlung versprechen und auf die Unklagbarkeit verzichten (RIS-Justiz RS0033031).
Die Vorinstanzen haben ein konstitutives Anerkenntnis bejaht. Dagegen zeigt der Beklagte in seiner außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Für eine Erörterung des relevierten Themas einer Zahlungsverpflichtung „nach Tunlichkeit und Möglichkeit" bestand aufgrund der festgestellten wiederholten Zahlungsprolongationen kein Anlass. Zu diesem Punkt geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Tatfragen sind nicht revisibel.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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