OGH 6Ob15/87

OGH6Ob15/8712.11.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Helga T***, Landwirtin, Moosstraße 44, 9523 Landskron, 2. Irmgard T***, Landwirtin, Dellach 5, 9300 St.Veit an der Glan, 3. Franz B***, Kraftfahrer, Grafendorferstraße 35, 9360 Friesach,

4. Gerhilde I***, Landwirtin, Zeiselberg 7, 9064 Pischelsdorf, alle vertreten durch Dr. Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Iris B***, Landwirtin, Pirkfeld 1, 9300 St.Veit an der Glan, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag, Dr. Wilhelm Dieter Eckhart und Dr. Gerhard Gratzer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen insgesamt S 919.750 s.A., infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 29.Juni 1986, GZ 4 R 130/87-42, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8.April 1987, GZ 26 Cg 337/84-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, sein Urteil durch einen Ausspruch nach § 500 Abs.3 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung

Die vier Kläger und die Beklagte sind Geschwister. Ihr Vater übergab seinen landwirtschaftlichen Besitz am 7.September 1983 der Beklagten. Diese verpflichtete sich im Übergabsvertrag, ihren Eltern verschiedene Leistungen zu erbringen, weiters den Klägern bestimmte Mengen Holz zwecks Erbs- und Pflichtteilsentfertigung zu übergeben. Der Vater der Streitteile ist am 11.September 1983 verstorben. Der reine Nachlaß von S 48.608,42 wurde auf Grund der gesetzlichen Erbfolge eingeantwortet, die Kläger erhielten je S 5.400,94. Die Beklagte kam ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Übergabe von Holz gegenüber den Klägern durch Zahlung von Geld mit einem Betrag von S 59.000 an die Erstklägerin, von S 44.250 an die Zweitklägerin sowie von je S 88.500 an den Drittkläger und die Viertklägerin nach. Die Kläger begehrten mit der Begründung, bei dem Übergabsvertrag habe es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt, die Ergänzung des Pflichtteils, und zwar forderten zuletzt die Erstklägerin S 241.000, die Zweitklägerin S 255.750 und der Drittkläger und die Viertklägerin je S 211.500.

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Erstklägerin S 25.937,27 und der Zweitklägerin S 40.687,27 samt Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren dieser Klägerinnen sowie das gesamte Klagebegehren des Drittklägers und der Viertklägerin wurden abgewiesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Die Kläger bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision.

Rechtliche Beurteilung

Die Forderungen der einzelnen Kläger, über die das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigen S 60.000, nicht aber S 300.000. Eine Revision ohne Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs.3 ZPO wäre daher nur zulässig, wenn die Ansprüche der Kläger zusammenzurechnen wären. Dies hängt gemäß § 55 Ab.1 Z 2 JN davon ab, ob die Kläger materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind. Dies wäre dann der Fall, wenn sie aus dem gleichen tatsächlichen Grund berechtigt wären, wenn sie also ihre Ansprüche aus einem für alle Rechtsgenossen insgesamt einheitlichen Sachverhalt ableiteten (8 Ob 551/85).

Bei mehreren Pflichtteilsberechtigten sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, mehrere Pflichtteilsberechtigte sind daher nur formelle Streitgenossen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 372). Bei jedem einzelnen von ihnen hängt nämlich die Frage, ob und in welchem Umfang er in seinem Pflichtteil verkürzt ist, davon ab, welche Vorempfänge er erhalten hat. Dabei handelt es sich um eine individuelle anspruchserhebliche Tatsache (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 371).

Aus diesen Gründen sind die Forderungen der Kläger nicht zusammenzurechnen, weshalb ein Ausspruch des Berufungsgerichtes im Sinne des § 500 Abs.3 ZPO erforderlich ist.

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