OGH 8Ob551/85

OGH8Ob551/8518.9.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Rudolf A, Kaufmann, 6290 Mayrhofen Nr.488, 2.) Johann A, Kaufmann, 6290 Mayrhofen Nr.488, beide vertreten durch Dr.Walter Kerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gerhard B, Betriebs- und Unternehmensberater, 6112 Wattens, Kirchplatz 6/II, vertreten durch Dr. Günther Maleczek, Rechtsanwalt in Schwaz, wegen S 400.000,- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18.Dezember 1984, GZ. 1 R 295/84-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.Juni 1984, GZ. 5 Cg 32/84-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch die erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs.3 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung

Die Kläger begehrten vom Beklagten die Bezahlung von S 400.000,-

s. A. Sie hätten ihm diesen Betrag am 11.1.1982 zu treuen Handen übergeben. Damit sollte ihnen eine Option für eine Beteiligung an der Firma C KG eingeräumt werden. Den Klägern sollte die Möglichkeit geboten werden, bis Ende des Jahres 1982 zu entscheiden, ob sie sich an dieser Firma beteiligten oder nicht. Der dem Beklagten zu treuen Handen übergebene Betrag sollte bis zu einer allfälligen Umwandlung in eine Kommanditeinlage mit 15 % p.a. verzinst werden. Es sei weiters vereinbart worden, daß der Betrag samt Zinsen zurückzuzahlen sei, falls die Kläger sich nicht an der

C KG beteiligten. Dem Beklagten sei in der Folge erklärt worden, daß eine Beteiligung nicht in Frage komme, weshalb der Betrag von

S 400.000,-- samt Zinsen zurückgefordert werde. Der Beklagte habe die Kläger mehrfach hingehalten und im September 1983 auch einen ungedeckten Scheck über S 50.000,-- ausgestellt. Der Beklagte habe die Rückzahlungsverpflichtung anläßlich einer Besprechung in der Kanzlei des Klagevertreters ausdrücklich anerkannt. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er sei passiv nicht legitimiert. Die Kläger hätten ihm je S 200.000,-- in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der

C D mbH & Co.KG übergeben. Eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung treffe daher nicht ihn, sondern dieses Unternehmen. Da es sich um Schwarzgeld gehandelt habe, und die Kläger eine direkte Beteiligung an dieser Gesellschaft ablehnten, habe er den Betrag von S 400.000,-- auf ein Sparbuch eingezahlt und dieses Sparbuch als Sicherheit für einen von der Raiffeisenkasse Wattens aufgenommenen Kredit der C D mbH & Co.KG in derselben Höhe hinterlegt. Die Anerkennung einer persönlichen Rückzahlungsverpflichtung sei nicht erfolgt. Außerdem sei eine Rückzahlung für den Fall der Nichtbeteiligung der Kläger an der genannten Gesellschaft nur nach Maßgabe der Tunlichkeit und Möglichkeit vereinbart worden. Es sei daher der Betrag von

S 400.000,-- auch gegenüber der C D mbH & Co.KG nicht zur Zahlung fällig.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, jedem der Kläger S 200.000,-- zu bezahlen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es gelangte zu dem Schluß, daß der gesonderte Zuspruch der Beträge von je S 200.000,-- an die beiden Kläger mangels einer Behauptung oder Feststellung einer vereinbarten Solidarberechtigung im Sinne der Rechtsansicht des Erstgerichtes zutreffend erfolgt sei. Einen Ausspruch nach § 500 Abs.3 ZPO faßte das Berufungsgericht nicht. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs.1 Z 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Kläger beantragen in der Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden. Bei der Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit sind gemäß § 55 Abs.1 Z 2 JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie u. a. von mehreren Parteien ...........erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Hiefür genügt es zwar, daß sie aus dem selben tatsächlichen Grund berechtigt sind. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über den anderen geltend gemachten Anspruch entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching Komm.I, 344; 8 Ob 575/84 u.a.). Weitere Personen sind also aus dem gleichen tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet, wenn sie ihre Rechte aus einem für alle Rechtsgenossen insgesamt einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt ableiten. Entscheidend ist der gleiche tatsächliche Klagegrund, demnach ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt (Fasching Zivilprozeßrecht Rdz 371). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil der Zuspruch von S 200.000,-- an die Kläger auf Grund eines für jeden von ihnen einzeln zu beurteilenden Darlehensvertrages erfolgte. Daraus, daß der Erstkläger nach den Feststellungen den Betrag von S 400.000,- dem Beklagten ausfolgte, kann noch nicht abgeleitet werden, daß der Sachverhalt für beide Kläger einheitlich beurteilt werden müßte, zumal jeder von ihnen selbst als Darlehensgeber fungierte und daher gerade hinsichtlich des Zweitklägers die weitere Feststellung getroffen wurde, daß die Hälfte des Betrages von S 400.000,-- von ihm stammte. Sind aber die Streitwerte von je S 200.000,-- nicht zusammenzurechnen, so ist es erforderlich, daß das Berufungsgericht den im § 500 Abs.3 ZPO vorgesehenen Ausspruch vornimmt, ob die Revision hinsichtlich eines jeden dieser beiden Ansprüche nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist oder nicht.

Für den Fall, als die Revision nicht für zulässig erklärt werden sollte, wird die Revision dem Beklagten zur erforderlichen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs.1 Z 5 ZPO zu übermitteln sein. Dem Berufungsgericht war jedenfalls die Berichtigung (Ergänzung) seines Urteiles im Sinne der dargestellten Rechtslage aufzutragen (1 Ob 731/83; 8 Ob 218,219/83 ua).

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