Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der Nachlaß des verstorbenen Vaters der Streitteile wurde dem Kläger, der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten zu je 2/9teln und der erblasserischen Gattin zu 1/3tel eingeantwortet. Der Drittbeklagte hatte mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen. Der Kläger begehrt die Anrechnung von Schenkungen, die der Erblasser den Beklagten zu Lebzeiten gemacht hatte (§ 785 Abs 1 ABGB).
Rechtliche Beurteilung
Nach Lehre und Rechtsprechung ist auch der Schenkungspflichtteil zunächst bis zur Höhe des Wertes des reinen Nachlasses vom Erben zu berichtigen (Kralik, Erbrecht3, 306; Welser in Rummel ABGB2 Rz 23 zu § 785; Koziol/Welser II10 389; EFSlg 72.039), wobei auch der unbedingt erbserklärte Erbe dafür nur bis zur Höhe des reinen Nachlasses haftet (Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 23 zu § 951; Kralik aaO 306; RIS-Justiz RS0012949).
Daß sich aber die Erbenhaftung in Fällen des § 821 ABGB an den (ideellen) Erbquoten orientiert und weder durch Vorausempfänge noch durch Erbteilungsübereinkommen berührt wird, entspricht Lehre und Rechtsprechung (Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 6 zu § 793 und 794; ders Rz 1 und 3 zu §§ 821 und 822 ABGB; GlU 4351; GlU 9.816; GlU 12.031; JBl 1936, 82).
Nur dann und insoweit der Nachlaß zur Deckung des Pflichtteils nicht ausreicht, kann der Noterbe gemäß § 951 Abs 1 ABGB den Fehlbetrag vom Beschenkten fordern und sich aus dem Geschenk befriedigen (Welser aaO Rz 24 zu § 951; Schubert in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 851; Kralik aaO 306; SZ 69/108; RIS-Justiz RS0012941; RS0079874).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit diesem Grundsätzen in Einklang und ist nicht zu beanstanden.
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