European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00155.13G.0909.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf. In der Auffassung der Vorinstanzen, die Möglichkeit einer Übernahme von Erziehungs‑ und Betreuungsaufgaben im Wege der Skype‑Telefonie über das Internet stelle keine taugliche, in Ansehung des noch kindlichen Alters der Minderjährigen in der Umsetzung noch dazu erst recht von einer konfliktentkleideten Kommunikations‑ und Mitwirkungsbereitschaft beider Eltern abhängige Beteiligungsmaßnahme an der Alltags‑ und Lernstoffbewältigung der Minderjährigen dar, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken, zumal der Revisionsrekurswerber selbst einräumt, zu einer persönlichen Betreuung nur etwa alle zwei bis drei Wochen in der Lage zu sein. Der Rechtsansicht der Vorinstanzen steht auch nicht entgegen, dass diese die Kontaktaufnahme über Skype im Rahmen des Kontakt‑ und Informationsrechts gebilligt haben; daraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Möglichkeit eines telefonischen Kontakts über Skype eine ausreichende Beteiligung an der Betreuung (vgl 6 Ob 41/13t) darstellt.
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