OGH 6Ob1529/84

OGH6Ob1529/844.10.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria Helene E*****, vertreten durch Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei R*****, reg.Gen.mbH, *****, vertreten durch Dr. Fritz Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen 429.524,51 S sA (Revisionsinteresse 214.762,25 S sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Juli 1984, GZ 1 R 19/84‑35, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB01529.840.1004.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Klägerin und Franz E***** waren gemeinsame Vertragsinhaber von Bausparverträgen der R***** Gesellschaft mbH. Mit Vertrag vom 3. 12. 1979 zedierte Franz E***** seine Forderung gegenüber der R***** Gesellschaft mbH aufgrund der Bauspardarlehen an die Beklagte zur Abdeckung von durch ihn aufgenommenen Krediten. In diesem Zessionsvertrag wurde als Zedent auch die Klägerin angeführt. Auf der Urkunde fälschte Franz E***** ihre Unterschrift. Die Klägerin wusste von der Zession nichts. Das Verständigungsschreiben der R***** Gesellschaft mbH über die Annahme der Zession ging der Klägerin nie zu. Mit den von der R***** Gesellschaft mbH aufgrund der Zession überwiesenen Beträgen wurden die Außenstände des Franz E***** aus dessen Krediten in Höhe von 429.524,51 S vollständig abgedeckt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bausparverträge ab 1975 bis jedenfalls zum 1. 1. 1980 waren keine eigenen Vertragsbestimmungen für den Fall enthalten, dass zwei Personen gemeinsame Vertragsinhaber sind. Bezüglich der Abtretung von Forderungen aus Bauspardarlehen war darin nur die Bestimmung enthalten, dass eine solche Übertragung von Rechten der Zustimmung der Bausparkasse bedürfe. Erst in den ab 1. 1. 1980 gültigen Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ist enthalten, dass Änderungen und Ergänzungen, die das Vertragsverhältnis betreffen, eines schriftlichen Antrags des Bausparers (aller Vertragsinhaber) bedürften. Nachdem Einbeziehungen in zwei Bausparverträge der Eheleute E***** durchgeführt worden waren, erhielten sie Schreiben der R***** Gesellschaft mbH, in denen enthalten war, dass die Einbeziehung durchgeführt wurde und der Bausparvertrag nunmehr auf beide Ehegatten lautet. Weiters ist in diesen Schreiben folgender Passus enthalten: „Dadurch treffen Sie sämtliche Rechte und Pflichten zur ungeteilten Hand, Verfügungen über den Bausparvertrag können nur von allen Vertragsinhabern gemeinsam getroffen werden“.

Die Klägerin begehrte zuletzt von der Beklagten die Bezahlung des Betrags von 429.524,51 S sA.

Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete – neben der Bestreitung der Fälschung der Unterschrift der Klägerin auf der Zessionsurkunde – ein, Franz E***** habe rechtswirksam über die ihm zustehenden Rechte aus dem Darlehensvertrag verfügen und daher auch zedieren können.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Bezahlung eines Betrags von 214.762,26 S sA und wies das Mehrbegehren ab, wobei es im Wesentlichen von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt ausging.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Klägerin und ihr früherer Ehegatte Franz E***** hätten als Bausparvertragsinhaber gemäß § 889 ABGB grundsätzlich jeder über seinen Anteil an der geschuldeten Leistung verfügen können. Bei der rechtlichen Zuordnung der Kreditbeträge sei davon auszugehen, dass im Innenverhältnis Franz E***** und die Klägerin über die Kreditverträge je zur Hälfte hätten verfügen können. Soweit Überweisungen aufgrund des gefälschten Zessionsvertrags an die Beklagte zur Abdeckung der Schulden des Franz E***** ergangen seien, seien diese jedenfalls hinsichtlich der halben Beträge entgegen der rechtlichen Zuordnung erfolgt, da über die Hälfte dieser Beträge nur die Klägerin hätte verfügen können. Dieser stehe daher ein Verwendungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe der Hälfte der ihr zur Abdeckung der Kredite des Franz E***** zugekommenen Beträge zu.

Das Berufungsgericht gab den dagegen erhobenen Berufungen beider Parteien nicht Folge, teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist unzulässig.

Die Klägerin erblickt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO darin, welche Art von Vereinbarung für die Entscheidung der Korrealität ausreichend sei, und meint, der Sachverhalt wäre dahin zu beurteilen, dass jede Verfügung über Vertragsrechte, insbesondere eine Zession der Bauspargelder nur gemeinsam durch beide Vertragsinhaber hätte erfolgen können und die von Franz E***** vorgenommene Zession daher keine Rechtswirkung gehabt habe.

Die Klägerin verkennt, dass es für die Entscheidung über ihr noch streitverfangenes Begehren darauf, welche Art von Forderungsverhältnis (Teil‑, Gesamt‑ oder Gesamthandforderungsverhältnis) durch den Bausparvertrag und die festgestellten Schreiben der R***** Gesellschaft mbH zwischen ihr und ihrem geschiedenen Gatten einerseits und der R***** Gesellschaft mbH andererseits entstanden ist, nicht ankommt. Sie erachtet ihre ausdrücklich auf § 1041 ABGB gestützte Klage für berechtigt, weil nach ihrer Auffassung die der Leistung der R***** Gesellschaft mbH an die Beklagte zugrundeliegende Zession keine Rechtswirkung gehabt habe. Dabei übersieht sie, dass in eben dem Umfang, in dem die Zession für rechtsunwirksam anzusehen ist, das ursprüngliche vertragliche Forderungsverhältnis (welcher Art immer) zwischen den Bausparvertragsparteien bestehen blieb und den Bausparern in diesem Umfang ihre vertraglichen Ansprüche erhalten geblieben sind. Dies führt aber, weil der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB unter anderem schon ausscheidet, wenn der „Verwendungskläger“ den Anspruch gegen den Bereicherten oder einen Dritten, hier den Partner des Bausparvertrags, aufgrund eines Vertrags oder eines vertragsähnlichen Verhältnisses erheben kann (vgl Stanzl in Klang ‑Komm 2 IV/1, 909; Rummel in Rummel , ABGB, Rdz 10 zu § 1041; SZ 52/9, SZ 52/110 ua), dazu, dass das angefochtene Urteil in seinem angefochtenen Umfang unabhängig davon bestätigt werden müsste, wie das Forderungsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Gatten einerseits und der R***** Gesellschaft mbH andererseits zu qualifizieren ist.

Da somit die Entscheidung der Rechtssache von der Lösung der in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Frage gar nicht abhängt, fehlt ein Zulässigkeitsmoment des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, weshalb die außerordentliche Revision zurückzuweisen war.

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