Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der - auch vom Berufungsgericht zitierten - Entscheidung 10 Ob 509/95 ausgeführt, es sei unbestritten, dass einen Rechtsanwalt dem Klienten gegenüber besondere Aufklärungspflichten treffen. Schon mit der Aufnahme eines Kontaktes zu rechtsgeschäftlichen Zwecken treten Geschäftspartner in ein beiderseitiges Schuldverhältnis, das sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluss des Geschäftes verpflichte. Es bestünden Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, die den unselbständigen vertraglichen Nebenpflichten entsprächen. Eine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung sei jedenfalls dann gegeben, wenn der andere Teil eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist. Keine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung werde hingegen dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner zu erkennen gebe, dass er mit den Verhältnissen vertraut ist oder eine entsprechende Belehrung überhaupt ablehnt.
Die Beurteilung im Einzelfall, ob unter Anwendung dieser Grundsätze eine Belehrung durch den Rechtsanwalt erforderlich war, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (3 Ob 25/01z). Die Ansicht des Berufungsgerichts, dies sei nach den besonderen Umständen des Falls nicht erforderlich gewesen, ist keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall.
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