OGH 6Ob1513/96

OGH6Ob1513/9628.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Wolfgang Alois F*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler ua Rechtsanwälte in Bregenz, wider die Antragsgegnerin Renate F*****, vertreten durch Dr.Ernst Hagen, Dr.Günther Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Rekurses der antragstellenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 27. November 1995, GZ 1 R 561/95-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der antragstellenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In die Aufteilungsmasse gehören eine Liegenschaft mit Haus, verschiedene Fahrnisse und Ersparnisse. Nach Abzug der festgestellten offenen Darlehensforderungen beträgt der Wert des aufzuteilenden Vermögens 1,850.770,70 S, die rechnerische Hälfte also 925.385,35 S. Nach der bekämpften Entscheidung der Vorinstanzen erhält der Antragsteller einen PKW im Wert von 40.000 S, ein Bausparguthaben von 41.833,83 S sowie eine Ausgleichszahlung von 550.000 S, zusammen also Vermögenswerte von 631.833,83 S, was etwas mehr als einem Drittel der Aufteilungsmasse entspricht.

Nach den Feststellungen war der Beitrag der Frau zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ansammlung der ehelichen Ersparnisse größer als der Beitrag des Mannes (die Frau hatte über einen Zeitraum von fünf Jahren während der 15 Jahre dauernden Ehegemeinschaft die Hauptlast im Erwerb und der Führung des Vierpersonenhaushaltes zu tragen, während der Mann seine Berufsausbildung betrieb). Das beträchtliche Überwiegen des Beitrags der Frau rechtfertigt ein Aufteilungsverhältnis von 2 : 1 zugunsten der Frau (vgl 7 Ob 645/88), sodaß schon aus diesem Grund die bekämpfte Aufteilung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Der Revisionsrekurswerber steht zur Begründung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels auf dem Standpunkt, daß das Ungleichgewicht der Beiträge dahin zu berücksichtigen sei, daß für die in der Zeit seiner Berufsausbildung angesparten Vermögensteile ein die Frau bevorzugender Aufteilungsschlüssel, im übrigen aber ein Aufteilungsverhältnis von 1 : 1 anzunehmen sei. Die angestrebte Bewertung der Beiträge nach einzelnen Phasen läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen und würde zu ungerechten Ergebnissen führen, wenn in der Zeit, während der ein Ehegatte deutlich größere Beiträge leistete, aber kein Vermögen angespart werden konnte, ein höherer Beitrag völlig unberücksichtigt bliebe. Ob ein Überwiegen des Beitrages eines Ehegatten vorliegt, ist vielmehr unter Betrachtung der gesamten Zeit der aufrechten Ehegemeinschaft zu beurteilen. Diese Auslegung des § 83 Abs 1 zweiter Satz EheG ergibt sich schon aus dem obersten Aufteilungsgrundsatz des ersten Satzes leg cit, daß die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen ist. Grundlegender Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage bedarf es nicht.

Das Rekursgericht ist aber auch bei der Bewertung des Umstandes, daß der Baugrund (auf dem das Haus mit der Ehewohnung errichtet wurde) aus von der Mutter der Frau zur Verfügung gestellten Mitteln angeschafft wurde, von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen. Die vom Rekurswerber ins Treffen geführte Regel, daß Zuwendungen Dritter im Zweifel als zu gleichen Teilen an beide Ehepartner erbracht angesehen werden müßten, wurde zwar in älteren Entscheidungen vertreten (SZ 55/45 ua), wird aber in jüngeren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abgelehnt. Es komme auf den Rechtsgrund und das Motiv der Leistungen Dritter an (3 Ob 524/94 = EFSlg 75.608). Im Zweifel, d.h. ohne ausdrückliche Widmung, sei die Zuwendung nicht als Beitrag des Ehegatten zu werten, zu dem die familienrechtliche Beziehung bei Scheitern der Ehe erloschen ist (1 Ob 631/88 = EFSlg 57.361). Nach den Feststellungen ist hier aber ohnehin von einer gewidmeten Zuwendung der Mutter an ihre Tochter auszugehen. Daß die Antragsgegnerin dem Wunsch ihres Mannes entsprach und mit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes ob der Hälfte des anzuschaffenden Baugrundes einverstanden war, ändert nichts an der festgestellten Absicht der Mutter, die Zuwendung (nur) an ihre Tochter erbringen zu wollen. Von einer Schenkung der Mutter der Frau an beide Ehegatten kann keine Rede sein. Die dazu relevierten Rechtsfragen sind daher nicht entscheidungswesentlich.

Nach der in EFSlg 72.398 veröffentlichten Entscheidung ist ein Haus der Aufteilung zu unterziehen, auch wenn das Grundstück von dritter Seite einem Ehegatten geschenkt wurde (hier: wenn die Mittel zum Grundankauf von dritter Seite einem Ehegatten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden), dieser Umstand ist aber bei den anzustellenden Billigkeitserwägungen maßgeblich (EFSlg 75.610). Die Berücksichtigung kann durch Vorabzug des Wertes des Grundstücks oder durch Veränderung des Aufteilungsschlüssels erreicht werden (EFSlg 72.395). Von diesen Grundsätzen ist das Rekursgericht nicht abgewichen.

Der vom Rekurswerber vertretene Standpunkt, daß die ohne Zutun der Ehegatten eingetretenen Vermögenszuwächse (hier beim Wohnhaus) auf jeden Fall im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilen seien, kann nicht geteilt werden. Auch Vermögenszuwächse sind nach dem nach den Beiträgen der Ehegatten zu ermittelnden Aufteilungsschlüssel aufzuteilen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem schon erwähnten obersten Aufteilungsgrundsatz der Billigkeit.

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