European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB001511.87.0430.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung hängt schon deshalb nicht von der von den Revisionswerbern dargelegten Rechtsfrage, wie der Punkt VI/2/b des Pachtvertrages vom 17. Dezember 1964 im Zusammenhang mit Punkt III dieses Vertrages auszulegen ist, ab, weil es sich – wie von beiden Vorinstanzen übersehen wurde – um die Aufkündigung eines unmittelbar zwischen den Grundeigentümern und dem Beklagten abgeschlossenen Pachtvertrages (Einzelpachtvertrages) über einen Kleingarten handelt. Auf diesen Pachtvertrag sind nach § 18 Kleingartengesetz ua die Bestimmungen des § 6 Abs 2 lit a bis c und f des § 12 1c sinngemäß anzuwenden.
Nach dem bezogenen § 12 Abs 2 können daher die Grundeigentümer diesen Einzelpachtvertrag, gleichgültig, ob er auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen ist, nur aus wichtigen Gründen kündigen. Dabei ist nach Abs 5 dieser Gesetzesstelle ua § 6 Abs 4 Kleingartengesetz sinngemäß anzuwenden, daß eine Vereinbarung, wonach dem Verpächter das Kündigungsrecht unbeschränkt oder in einem weiteren als dem vorstehend bestimmten Maße zustehen soll, nichtig ist.
Selbst wenn der beklagte Pächter auf dem gepachteten Grundstück ohne Zustimmung der Verpächter Baulichkeiten errichtet haben sollte, die den Bestimmungen der jeweils geltenden Bauordnung nicht entsprächen, läge darin zwar eine Verletzung des Punktes III des Pachtvertrages, der den Verpächtern allenfalls einen Anspruch auf Entfernung dieser Baulichkeiten geben, aber keinen wichtigen Grund für die Kündigung im Sinne des § 12 Abs 2 Kleingartengesetz darstellen würde. Ein solches Verhalten des Pächters wäre nämlich weder den in der zitierten Gesetzesstelle unter lit a bis e aufgezählten Kündigungsgründen zuzuordnen, noch diesen Kündigungsgründen gleichwertig, so daß auch die Generalklausel nicht herangezogen werden könnte.
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