European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E126239
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht zwar herrschender Auffassung, dass § 180 Abs 3 ABGB idF des KindNamRÄG 2013 (BGBl 2013/15) etwa auch anzuwenden ist, wenn die Eltern nach ihrer Trennung die Obsorge beider vereinbarten (6 Ob 41/13t EvBl 2013/37 [Rohrer, Gottschamel] = EF-Z 2013/106 [Beck]; 3 Ob 212/14v EF‑Z 2015/155 [Beck]; Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2018] § 180 Rz 50 mit weiteren Nachweisen in FN 196). Die Mutter übersieht aber, dass die Obsorge für den Minderjährigen hier weder mittels gerichtlicher Entscheidung noch durch Vereinbarung „endgültig geregelt“ (vgl § 180 Abs 3 Satz 1 ABGB) wurde, sondern ihr die Alleinobsorge nach § 177 Abs 2 Satz 1 ABGB zukam. Dass der Vater seinen ursprünglichen Antrag auf Übertragung der Alleinobsorge am 16. 5. 2017 zurückzog, bedeutete keine vor Gericht geschlossene (vgl § 190 Abs 2 Satz 1 ABGB) Vereinbarung der Alleinobsorge der Mutter. Der Antrag des Vaters auf Festlegung der Obsorge beider für den Minderjährigen bedurfte somit nicht einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse gemäß § 180 Abs 3 Satz 1 ABGB; ausschlaggebend war lediglich, dass im Gegensatz zur Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013 nunmehr die Obsorge beider Elternteile (eher) die Regel sein soll und dass diese nach den auf die Ausführungen der Sachverständigen gestützten Feststellungen der Vorinstanzen im Wohl des Minderjährigen gelegen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)