OGH 6Ob146/00i (RS0114785)

OGH6Ob146/00i22.2.2001

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9 MRG kann ein vom Verhältnis der Nutzflächen (§ 17 MRG) abweichender Verteilungsschlüssel für einen bereits zurückliegenden Zeitraum festgelegt werden. Eine solche nachträgliche Änderung ist in berichtigender Auslegung des § 17 MRG aus der Erwägung zu billigen, dass dem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht, aus Billigkeitsgründen allein das Übermaß unter Abweichung vom allgemeinen Betriebskostenschlüssel auferlegt wird (so bereits MietSlg 38.370, 38.371 und 40.374).

Normen

MRG §17
MRG §37 Abs1 Z9

6 Ob 146/00iOGH22.02.2001
5 Ob 69/02mOGH09.04.2002

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für eine durch ein besonderes Brandrisiko erhöhte Feuerversicherungsprämie. In einem solchen Fall ist der durch das besondere Brandrisiko veranlasste Prämienanteil allein dem betreffenden Mieter anzurechnen. (T1)<br/>Beisatz: Die gemischte Nutzung eines Hauses für Wohn- und Geschäftszwecke ist für sich allein kein Grund, vom Nutzflächenschlüssel des § 17 Abs 1 MRG abzuweichen, und auch die Art der Geschäftsraumnutzung soll weitgehend außer Betracht bleiben. Die nach Belegflächen unterschiedliche Pauschalierung von Versicherungsprämien in einem gemischt genutzten Haus rechtfertigt das Abweichen vom Aufteilungsschlüssel des § 17 Abs 1 MRG nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt. (T2)<br/>Beisatz: Da sich das Übermaß einer Betriebkostensteigerung durch die gemischte Nutzung eines Hauses für Wohn- und Geschäftszwecke oft nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermitteln lässt und überdies ein praktikables, die widerstreitenden Mieter-Interessen ausgleichendes Ergebnis erzielt werden soll, bietet sich im Regelfall die Anwendung richterlichen Ermessens nach § 273 ZPO an. (T3)

5 Ob 213/03iOGH13.01.2004

Auch; Beisatz: Ein Begehren auf Überprüfung der Zulässigkeit von Betriebskostenvorschreibungen der Vergangenheit kann auch darauf gegründet werden, dass eine Gleichstellung aller auf dem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke ein unbilliges Ergebnis bei Aufteilung der Bewirtschaftungskosten nach § 17 MRG bewirkt und daher aus bestimmten, zu bezeichnenden Gründen eine bestimmte Abweichung von der liegenschaftsbezogenen Aufteilungsvorschrift des § 17 MRG hinsichtlich einzelner oder aller Betriebskosten gerechtfertigt ist. (T4)

5 Ob 233/16zOGH23.01.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0060OB00146_00I0000_002

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