Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Der Vater war aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 27. 11. 2002 (ON 29) zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 700 EUR je Kind ab 1. 1. 2001 verpflichtet. Er beantragte mit Schriftsätzen vom 31. 12. 2002 und 2. 1. 2003 die Herabsetzung seiner Unterhaltsleistung auf 320 EUR je Kind ab dem 1. 1. 2002. Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Erstgericht legte den vom Vater gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobenen „außerordentlichen" Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 20.000 EUR:
Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands des Rechtsmittelgerichts sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen (3 Ob 248/00t; 6 Ob 67/06f; RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitgegenstand (1 Ob 133/99m, 6 Ob 6603d uva, RIS-Justiz RS0103147). Ausgehend von der im rechtskräftigen Unterhaltstitel ab 1. 1. 2001 zugesprochenen Unterhaltsleistung (700 EUR je Kind) und der vom Vater begehrten Herabsetzung auf 320 EUR monatlich je Kind ergibt sich, dass das Rekursgericht in Ansehung jedes der Kinder über keinen 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand entschieden hat (der Entscheidungsgegenstand errechnet sich je Kind aus der Differenz von 380 EUR x 36 Monate).
Das Rechtsmittel des Vaters war daher dem Obersten Gerichtshof nicht vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (1 Ob 133/99m; 6 Ob 67/06f).
Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (1 Ob 206/99x; 4 Ob 268/99a; 6 Ob 67/06f uva).
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