Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist die bloße Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung nicht anfechtbar, weil sie lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen darstellt, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichts. Sie ist nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet die Rechtsstellung des Beteiligten noch nicht. Diesem fehlt daher die Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0006399).
Diese Erwägungen gelten aber im noch größeren Maße für den hier vorliegenden Fall, dass das Erstgericht zwar einen Auftrag zur Bestellung eines - nach § 15 Abs 1 GmbHG zwingend vorgesehenen - Geschäftsführers erteilt hat, diesen aber nicht mit der Androhung eines Zwangsmittels verbunden hat. Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, würde es einen nicht begründbaren Wertungswiderspruch darstellen, bei einem ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangenen Gerichtsauftrag dessen Anfechtbarkeit zu bejahen, bei einem mit der Androhung eines Beugemittels verstärkten Gerichtsauftrag aber nicht. Erst mit der zwangsweisen Durchsetzung des Gerichtsauftrags wird in die Rechtssphäre der Beteiligten eingegriffen und damit eine Anfechtbarkeit ausgelöst (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 91 mwN).
Soweit sich die Revisionsrekurswerberin auf die Entscheidung 6 Ob 64/04m beruft, verkennt sie, dass in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt - anders als im vorliegenden Fall - eine Zwangsstrafe sogar verhängt worden war.
Wenn die Revisionsrekurswerberin den ihr erteilten Auftrag des Erstgerichts für unbegründet hält, steht es ihr frei, diesem einfach nicht nachzukommen, ohne deshalb Sanktionen seitens des Firmenbuchgerichts fürchten zu müssen. Damit entsteht durch die Verneinung der Beschwer der Revisionsrekurswerberin durch das Gericht zweiter Instanz aber auch kein Rechtsschutzdefizit.
Zusammenfassend bringt die Revisionsrekurswerberin daher keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
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