Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß vom 9.1.1997 erhöhte das Erstgericht die Unterhaltsverpflichtung des ehelichen Vaters ab 1.1.1995 auf 3.000 S monatlich. Dieser Beschluß wurde dem Vater am 23.1.1997 zugestellt.
Das Rekursgericht wies den am 10.2.1997 zur Post gegebenen Rekurs des Vaters als verspätet zurück. Da sich die Entscheidung nicht mehr ohne Nachteil für das Kind abändern ließe, könne auf den verspäteten Rekurs nicht mehr Rücksicht genommen werden.
Mit der (auch) als Revisionsrekurs aufzufassenden Eingabe des Vaters beantragt dieser erkennbar die Behebung der Zurückweisung seines Rekurses und dessen sachliche Behandlung.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig. Das Rekursgericht ist nicht von der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, wonach eine sachliche Erledigung eines verspäteten Rekurses im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG dann nicht in Frage kommt, wenn unterhaltsberechtigte Kinder durch den angefochtenen Zuspruch von Unterhalt bereits Rechte erworben haben (EFSlg 76.459 uva).
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