Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Ing. Peter W*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Mag. Andrea K*****, 2. S*****, beide vertreten durch Lansky & Prochaska, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs ehrverletzender Äußerungen, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24. April 2001, GZ 4 R 20/01t-12, womit über den Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 22. Dezember 2000, GZ 37 Cg 210/00m-7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob bestimmte im Gesamtzusammenhang stehende Äußerungen eine Ehrverletzung darstellen, betrifft eine Entscheidung im Einzelfall, der - eine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor - keine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung zukommt (6 Ob 270/99w).
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