OGH 6Ob132/16d

OGH6Ob132/16d30.8.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Dr. Nowotny und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. R***** I*****, vertreten durch Rechtsanwälte Pieler & Pieler & Partner KG in Wien, wegen 157.090,72 EUR sA (Revisionsinteresse 107.394,96 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Mai 2016, GZ 11 R 64/16m‑20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00132.16D.0830.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Der beklagte Rechtsanwalt, der die Klägerin früher rechtsfreundlich vertrat, haftet dieser aufgrund der Ergebnisse des zu AZ 58 Cg 191/09y des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien geführten Verfahrens für die künftigen Schäden, welche der Klägerin durch die Rückgabe eines (von ihr im Jahr 2006 erworbenen) Unternehmens (Café‑Bar‑Restaurant) am 26. 2. 2009 (an die Verkäufer) entstehen. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, der Klägerin von der Bezahlung des offenen Restkaufpreises in Höhe von 80.000 EUR abgeraten zu haben, was zum berechtigten Rücktritt der Verkäuferin vom Vertrag und in dem zu AZ 34 Cg 62/07k des Handelsgerichts Wien geführten Verfahren zur Rückstellung des Unternehmens an die Verkäuferin führte. In dem in der Folge zu AZ 51 Cg 36/11t des Handelsgerichts Wien geführten Verfahren über die Rückzahlung der geleisteten Teilzahlungen wendeten die Verkäufer erfolgreich Benützungsentgelt in Höhe von 105.687,50 EUR für den Zeitraum 2006 bis 2009 als Gegenforderung ein.

Rechtliche Beurteilung

1. In ihrer außerordentlichen Revision im nunmehrigen (weiteren) Haftungsprozess gegen den Beklagten meint die Klägerin, die Verkäufer hätten ihr gegenüber Benützungsentgelt gar nicht einwenden können, hätte der Beklagte bereits im Verfahren AZ 34 Cg 62/07k die Rückzahlung der Kaufpreisteilzahlungen Zug um Zug eingewendet; in diesem Fall „hätte die Klägerin bereits aufgrund des erwirkten Vollstreckungstitels Exekution gegen die Verkäufer wegen des Kaufpreises [...] führen können“. Erst aufgrund der Unterlassung des Beklagten sei die gerichtliche Geltendmachung dieser Zahlungen notwendig geworden, was den Verkäufern die Geltendmachung ihrer Gegenforderung ermöglicht habe.

Damit verkennt die Klägerin allerdings, dass aufgrund eines Exekutionstitels, in dem die Verbindlichkeit zu einer Leistung an die klagende Partei Zug um Zug gegen eine an die beklagte Partei zu erbringende Gegenleistung ausgesprochen wurde, letztere nicht Exekution zur Hereinbringung der Gegenleistung führen kann (RIS‑Justiz RS0000048); die Verurteilung zur Zug‑um‑Zug‑Leistung ist kein iudicium duplex mit beiderseitiger Vollstreckbarkeit (RIS‑Justiz RS0000048 [T1]). Um die Rückzahlung des bereits bezahlten Kaufpreisanteils von 226.000 EUR zwangsweise durchsetzen zu können, hätte die Klägerin daher jedenfalls eine eigene Klage gegen die Verkäufer einbringen müssen, in der diese dann das Benützungsentgelt compensando einwenden hätten können. Die Unterlassung des Beklagten war somit jedenfalls nicht kausal für den von der Klägerin behaupteten Schaden.

2. Auf die von der Klägerin begehrten Kosten eines Oppositionsprozesses in Höhe von 1.707,46 EUR kommt sie in der außerordentlichen Revision substanziiert nicht zurück.

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