OGH 6Ob128/20x

OGH6Ob128/20x15.9.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in Leoben, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch die Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft mbH in Leoben, gegen die beklagte Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Dr. Johannes Sammer, Rechtsanwalt in Mürzzuschlag, wegen 811.750,13 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 24. April 2020, GZ 2 R 47/20d‑43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00128.20X.0915.000

 

Spruch:

1. Die Ausfertigung des Beschlusses vom 25. 6. 2020 wird dahin berichtigt, dass der Spruch lautet:

„Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).“

2. Die Beantwortung der außerordentlichen Revision und die am 14. 7. 2020 zur Post gegebene Eingabe des R***** werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen (RS0041530 [T2], RS0041601 [T1]). Die Berichtigung der von der Urschrift abweichenden Ausfertigung kann dadurch erfolgen, dass den Parteien die mit der Urschrift übereinstimmenden Ausfertigungen zusammen mit dem Berichtigungsbeschluss zugestellt werden (RS0041530 [T7], RS0041601 [T5]; 7 Ob 121/15t). Die Berichtigung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind oder nicht (RS0041601).

Der erkennende Senat beschloss am 25. 6. 2020 die Zurückweisung der außerordentlichen Revision ohne Außenbegründung (§ 510 Abs 3 ZPO). Mit der den Parteien zugestellten Beschlussausfertigung wurde dem Revisionsgegner hingegen gemäß § 508a Abs 2 ZPO die Beantwortung der außerordentlichen Revision freigestellt. Damit weicht die Ausfertigung des Beschlusses vom 25. 6. 2020 von der Urschrift ab, was zu berichtigen war.

2. Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision der Klägerin mit Beschluss vom 25. 6. 2020 zurückgewiesen. Die am 16. 7. 2020 eingebrachte Revisionsbeantwortung sowie die am 14. 7. 2020 zur Post gegebene Eingabe des R***** waren daher zurückzuweisen (vgl 3 Ob 44/20x).

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