OGH 6Ob126/58 (RS0045489)

OGH6Ob126/586.8.1958

Rechtssatz

Ein inländisches Bankguthaben eines ausländischen Staates oder dessen diplomatischer Auslandsvertretung ist ein Vermögen im Sinne des § 99 JN. Einholung einer Äußerung nach Art IX Abs 3 EGJN vor Erlassung eines Zahlungsverbotes oder Drittverbots über ein derartiges Konto.

Normen

EGJN ArtIX Abs2
JN §99

6 Ob 126/58OGH06.08.1958
3 Ob 38/86OGH30.04.1986

Vgl; Beisatz: Forderungen auf einem laufenden allgemeinen Bankkonto der Vertretungsbehörde eines fremden Staates im Inland, das (auch) zur Deckung der Ausgaben und Kosten der Vertretungsbehörde bestimmt ist, unterliegen der Zwangsvollstreckung im Inland ohne Zustimmung des fremden Staates nicht. (T1) Veröff: SZ 59/76 = RdW 1986,274 = JBl 1986,733 = RZ 1987/1 S 13

2 Ob 32/08gOGH24.09.2008

Vgl; nur: Ein inländisches Bankguthaben eines ausländischen Staates oder dessen diplomatischer Auslandsvertretung ist ein Vermögen im Sinne des § 99 JN. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19580806_OGH0002_0060OB00126_5800000_001

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