OGH 6Ob121/98g

OGH6Ob121/98g27.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen J***** H***** W*****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Testamentserbin C***** W*****, vertreten durch Klee, Fuith & Riess, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 17. Februar 1998, GZ 51 R 4/98g-32, womit infolge Rekurses der Testamentserbin der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 4. Dezember 1997, GZ 4 A 326/97k-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der am 5. 7. 1997 verstorbene Erblasser hat testamentarisch (das eigenhändige Testament ist mit 20. 8. 1982 und 26. 8. 1983 datiert) seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt und die Söhne W***** und R***** enterbt. Das Testament wurde der bisher durchgeführten Abhandlung zugrundegelegt. Am Verfahren beteiligten sich die Witwe und der Sohn R***** W*****. Eine Einigung über den Pflichtteil wurde nicht erzielt.

Die anwaltlich vertretene Witwe gab am 26. 11. 1997 eine unbedingte Erbserklärung ab, verständigte das Abhandlungsgericht davon, daß sie ihren Rechtsvertreter zur schriftlichen Abhandlungspflege beauftragt habe und beantragte die Übertragung der Verwaltung und Besorgung des Nachlasses (ON 27). Der Sohn hatte schon zuvor die Schätzung der in den Nachlaß fallenden Liegenschaft und die Inventarisierung der beweglichen Sachen auf der Liegenschaft beantragt (ON 26).

Mit dem Beschluß ON 28 vom 4. 12. 1997 nahm das Erstgericht die unbedingte Erbserklärung der Witwe zu Gericht an und anerkannte ihr Erbrecht als ausgewiesen. Es verfügte ferner die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die erbserklärte Erbin, nahm die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Erbin und den Umstand zur Kenntnis, daß die Erbin die Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 117 AußStrG und § 3 BGBl 1970/343 schriftlich durchführen werde, und erteilte zur Vorlage des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses und Stellung der Schlußanträge eine Frist von drei Monaten.

Mit dem weiteren Beschluß vom 4. 12. 1997 (ON 29) verfügte das Erstgericht 1. die Schätzung der Liegenschaft samt Inventarisierung und Schätzung der beweglichen Sachen auf der Liegenschaft; überließ 2. die Auswahl der Person des Sachverständigen dem Gerichtskommissär und verfügte 3., daß die Kosten der Schätzung die Verlassenschaftsmasse zu tragen habe.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Testamentserbin nicht Folge. Dem Noterben stünden die Rechte nach den §§ 784, 804 und 812 ABGB zu, es sei denn, daß er die Enterbung anerkannt hätte, was hier nicht der Fall sei. Der Sohn habe seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht und gemäß § 804 ABGB das Recht, die Inventarisierung des Nachlasses zu verlangen. Gemäß § 92 Abs 1 AußStrG sei ein Inventar zu errichten. Ein von der Testamentserbin behauptetes, schon vorliegendes Schätzungsgutachten über die erblasserische Liegenschaft sei nicht aktenkundig. Die Durchführung der Inventur obliege dem Abhandlungsgericht (§ 93 AußStrG; § 2 Abs 1 Z 2 GKoärG). Die Inventur sei dem Notar als Gerichtskommissär zu übertragen. Diesem obliege die Auswahl des Sachverständigen. Gemäß § 111 AußStrG habe die Verlassenschaftsmasse die Kosten der Inventarisierung in der Regel zu tragen. Trotz des Antrages des Noterben auf Schätzung sei diesem eine Kostenbelastung nicht aufzuerlegen.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige, daß der Revisionsrekurs gegen die Verfügung über die Kosten jedenfalls unzulässig sei und daß der Revisionsrekurs gegen die beiden anderen Verfügungen mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei.

Mit ihrem "außerordentlichen" Revisionsrekurs beantragt die Witwe die Abänderung dahin, daß der Antrag des Noterben auf Schätzung und Inventarisierung abgewiesen werde (erkennbar wird damit auch die ersatzlose Behebung der beiden anderen Verfügungen angestrebt); hilfsweise wird beantragt, daß die Auswahl des Sachverständigen der Alleinerbin überlassen und ausgesprochen werde, daß die Kosten der Schätzung und Inventarisierung vom Noterben zu tragen seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Entscheidung über die Kosten richtet, absolut unzulässig, im übrigen ist der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.

Die Witwe und Alleinerbin verweist auf Judikatur, wonach der antragstellende Noterbe die Kosten der Schätzung und der Inventur zu tragen habe. Sie steht weiters auf dem Standpunkt, daß sie ihren Erbenmachthaber zur schriftlichen Abhandlungspflege beauftragt habe und daß sie daher zur Auswahl des Sachverständigen berechtigt sei.

Die gesetzliche Bestimmung über die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt blieb von der WGN 1997 inhaltlich unberührt (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG idgF; früher § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG). Es ist daher an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, daß Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz in Kostenfragen absolut unzulässig sind, was sowohl für die Verpflichtung zum Kostenersatz als auch für die Höhe der Kosten gilt (4 Ob 524, 525/95 mwN). Der Rechtsmittelausschluß gilt auch im Abhandlungsverfahren (4 Ob 1572-1574/91 uva). Vom Rechtsmittelausschluß umfaßt sind nicht nur die Entscheidungen über die Vertretungskosten, sondern auch diejenigen über Sachverständigengebühren (7 Ob 532/94 uva).

Auch volljährige Noterben haben das Recht, die Schätzung und Inventarisierung von Nachlaßgegenständen zu verlangen (§ 804 ABGB; § 92 Abs 1 AußStrG; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 804; SZ 54/122 uva). Die Durchführung obliegt dem Abhandlungsgericht, das die Aufgabe einem öffentlichen Notar zu übertragen hat (§ 1 Abs 1 Z 1 lit b, § 2 Abs 1 Z 2 GKoärG; 7 Ob 512/95). Daran ändert auch nichts, daß die Alleinerbin eine schriftliche Abhandlungspflege durch ihren Rechtsvertreter anstrebt und diesen dazu beauftragt hatte (§ 117 AußStrG). Die sogenannte schriftliche Abhandlungspflege bezieht sich nur auf die Parteihandlungen, nicht auch auf die Akte, die das Gericht vorzunehmen hat, wie etwa die Inventur (MGA Verf AußStr2 § 117 FN 2).

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