European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00116.16A.0720.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Aussage vor dem Hintergrund des § 1330 ABGB eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (RIS-Justiz RS0115693 [T1], RS0031883 [T6]). Auch für den Bedeutungsinhalt der Aussage kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend. Die Mitteilung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen – hier im Wesentlichen politisch beziehungsweise gewerkschaftlich interessierte Ärztinnen und Ärzte – bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (RIS‑Justiz RS0031883 [T1, T4], RS0031815 [T8]).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Aussage der Zweitbeklagten „Fest steht jedenfalls, dass es sich bei diesem Privatverein [Klägerin] um keine Ärztegewerkschaft handelt.“ habe sich auf die (unbestrittenermaßen) fehlende Kollektivvertragsfähigkeit der Klägerin bezogen, ist durchaus vertretbar. Insoweit kommt den weiteren Aussagen der Zweitbeklagten, „die Rechte sämtlicher Bediensteten des [Wiener Krankenanstaltenverbunds würden] von [den] PersonalvertreterInnen und FunktionärInnen [des Erstbeklagten] [...] bestmöglich vertreten“ klarstellende Bedeutung zu. Bei diesem konkreten Verständnis der bekämpften Aussage kann aber deren Unrichtigkeit nicht vor dem Hintergrund des Gewerkschaftsbegriffs des Art 11 EMRK dargetan werden. Eine der Kollektivvertragsfähigkeit vergleichbare politische Durchsetzungskraft hat die Klägerin im Übrigen nicht behauptet.
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