OGH 6Ob112/08a (6Ob113/08y)

OGH6Ob112/08a (6Ob113/08y)5.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen W***** GmbH mit dem Sitz in H***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführer 1. Ing. Ralph H*****, 2. Dr. Martin H*****, alle *****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Jänner 2008, GZ 3 R 149/07x-40, und vom 2. April 2008, GZ 3 R 47/08y, 3 R 48/08w, 3 R 49/08t, 3 R 50/08i, 3 R 51/08m-55, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0006399; zuletzt 6 Ob 144/07f) ist die Androhung von Ordnungsstrafen nicht anfechtbar.

2. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz, hier also der 19. 2. 2008. Zu diesem Zeitpunkt war der Zweitrevisionsrekurswerber aber noch Geschäftsführer der Gesellschaft. Im Übrigen ordnen § 283 Abs 4 UGB und § 24 Abs 3 FBG ausdrücklich an, dass eine verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken ist, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht nachgekommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Daran vermag auch § 49 Abs 3 AußStrG nichts zu ändern (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 24 Rz 119).

3. Die Zwangsstrafen nach §§ 277 ff UGB in Verbindung mit § 24 FBG sind keine Kriminalstrafen (stRsp, aus jüngerer Zeit 6 Ob 84/07g).

4. Sowohl die Revisionsrekurswerber als auch das Erstgericht werden nachdrücklich auf § 40 Abs 1 FBG hingewiesen; das Amtslöschungsverfahren dient dem öffentlichen Interesse (G. Kodek, aaO § 40 Rz 3 mwN).

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