Normen
HVertrG §24 Abs3
6 Ob 104/03t | OGH | 10.07.2003 |
Dokumentnummer
JJR_20030710_OGH0002_0060OB00104_03T0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Zweck des Ausgleichsanspruches ist es, dem Handelsvertreter eine besondere Vergütung für die über das Vertragsende hinaus beim Unternehmer bleibenden Vorteile zu verschaffen. Diese Vorteile bestehen in der Nutzung des vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamms. Seine Nutzung ist dem Unternehmer auch dann möglich, wenn er die Kundendaten aus den übermittelten Garantieurkunden kennt. Die Wertsteigerung seines Unternehmens wird nicht dadurch gehindert, daß ein Dritter (hier ein neuer Vertragshändler) Kenntnis der Kundendaten erlangt, solange er nicht Rechte daran erwirbt.
Normen
HVertrG §24 Abs3
6 Ob 104/03t | OGH | 10.07.2003 |
JJR_20030710_OGH0002_0060OB00104_03T0000_001
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