OGH 6Ob101/99t

OGH6Ob101/99t20.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN 95822s des Landes- als Handelsgerichtes Wels eingetragenen A*****, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 26. März 1999, GZ 6 R 42/99k-9, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung des Rekursgerichtes, das die Rechtsmittellegitimation der Gesellschaft gegen die über ihren Geschäftsführer verhängte Zwangsstrafe bejaht hat, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (WBl 1994, 240). Die Revisionsrekurswerberin macht jedoch keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Ihr erstmals im Rechtsmittelverfahren erstattetes Vorbringen, wonach die Gesellschaft im Geschäftsjahr 1996/97 keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe, steht im übrigen mit der von der Gesellschaft selbst verfaßten Bekanntgabe der Größenmerkmale zur Einordnung in die Größenklassen nach § 221 Abs 1 bis 3 HGB vom 25. 5. 1998 in Widerspruch. Darin hatte die Gesellschaft selbst angegeben, die Bilanzsumme habe im Geschäftsjahr 1997 2,5 Mio S betragen, sie habe Umsatzerlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlußstichtag von 1,3 Mio S erzielt. Angesichts dieser von der Gesellschaft selbst bekanntgegebenen Daten kommt der nun relevierten Frage, ob fehlende Geschäftstätigkeit die Erfüllung der Offenlegungspflicht einer kleinen GmbH hindere, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

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