OGH 6Ob1004/96

OGH6Ob1004/9626.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Steinbauer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Willibald K*****, vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Jörg H*****, und 2. F***** Österreichs, beide ***** beide vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung des Widerrufes und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23.November 1995, GZ 5 R 101/95-22, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß ein Anbot auf Abschluß eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches regelmäßig, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen, die Wiederholungsgefahr beseitigt, auch wenn der Beklagte über das Unterlassungsbegehren hinausreichende weitere Ansprüche nicht anerkennt und daß der Kläger in einem solchen Fall die Gründe behaupten und nachweisen müßte, warum in concreto die Wiederholungsgefahr weiter besteht (6 Ob 8/96). Das Vergleichsanbot muß jedoch das gesamte berechtigte Unterlassungsbegehren umfassen. Die Beklagten haben im vorliegenden Fall unmittelbar vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz "unpräjudiziell und vorbehaltlich der Kostenentscheidung" einen Unterlassungsvergleich nur im Sinne des Eventualbegehrens angeboten, das nur einen Teil des Hauptbegehrens umfaßt. Durch Annahme eines solchen Vergleiches wäre aber der Kläger keineswegs so gestellt wie durch ein seinem Unterlassungshauptbegehren stattgebendes Urteil.

Das Unterlassungsgebot hat sich am konkreten Tatsachensubstrat zu orientieren. Nach § 1330 ABGB kann nicht nur die wörtlich getätigte Äußerung verboten werden, es können auch Inhalte untersagt werden, die, wenngleich mit anderen Worten, der beanstandeten Äußerung zu entnehmen sind (MR 1994, 244). Dies gilt vor allem dann, wenn sich das überprüfbare Tatsachensubstrat (hier Verdächtigung des Klägers, für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik tätig gewesen zu sein, zumindest aber in Spionageangelegenheiten in Kontakt mit Personen gestanden zu sein, die für den Staatssicherheitsdienst tätig waren) aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise bei ungezwungener Auslegung erst aus dem Zusammenhang aufgrund einer Vielzahl von einzelnen Äußerungen ergibt.

Die Vorinstanzen haben auch zutreffend dem Feststellungsbegehren für allfällige künftige Vermögensschäden stattgegeben. Wie sich aus dem Wortlaut des § 1330 Abs 2 ABGB klar ergibt, steht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch neben dem Widerrufs- und Veröffentlichunganspruch zu, ein solcher wird daher keineswegs durch Verurteilung zu Widerruf und Veröffentlichung konsumiert (arg: in diesem Fall kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung verlangt werden). Ist daher ein aus verschuldeter Rufschädigung möglicher Schaden noch nicht bezifferbar, steht ein Feststellungsbegehren neben den übrigen sich aus § 1330 ABGB ergebenden Ansprüchen zu.

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