OGH 6Nd503/95

OGH6Nd503/9513.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl und Dr.Prückner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Hermine V*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die vom Bezirksgericht Fünfhaus verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Sachwalterschaftssache der Hermine V***** an das Bezirksgericht Ried im Innkreis wird genehmigt.

Text

Begründung

Die 85jährige Hermine V***** war ursprünglich im 12.Wiener Gemeindebezirk wohnhaft. Für sie wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 7.3.1994 der Notarsubstitut Dr.Stephan P***** zum Sachwalter für alle Angelegenheiten gemäß § 273 Abs.3 Z 3 ABGB bestellt.

Der Sachwalter teilte dem Gericht am 16.11.1994 mit, daß die Tochter der Betroffenen den Ersatz von Auslagen in der Höhe von S 8.926,90 begehre und ersuchte, ihn zu ermächtigen, den Betrag zur Auszahlung zu bringen (ON 28). Über diesen Antrag wurde vom Bezirksgericht Fünfhaus nicht entschieden.

Am 10.2.1995 legte der Sachwalter Rechnung über das Jahr 1994 (ON 39).

Die Betroffene war seit Herbst 1994 im Altenpflegeheim ***** (Oberösterreich) oder aber bei ihrer Tochter in L***** aufhältig. In Wien hielt sie sich nur mehr gelegentlich auf (ON 33).

Mit Beschluß vom 13.1.1995 übertrug das Bezirksgericht Fünfhaus die Zuständigkeit zur Besorgung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Ried im Innkreis (ON 35). Dieses verweigerte am 16.2.1995 die Übernahme der Sachwalterschaftssache mit der Begründung, daß über den Auszahlungsantrag ON 28 und über die Rechnungslegung des Sachwalters noch nicht entschieden worden sei (ON 40). Gegen diesen Beschluß erhob der Sachwalter Rekurs, über den das Landesgericht Ried im Innkreis noch nicht entschieden hat.

Das Bezirksgericht Fünfhaus legte nunmehr den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs.2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Daß der Lebensschwerpunkt der Betroffenen jetzt im Sprengel des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis liegt und dieses deshalb am besten geeignet ist, im Interesse der Betroffenen Maßnahmen zu setzen, kann nicht zweifelhaft sein. Die Übertragung der Sachwalterschaftssache an dieses Gericht ist im Interesse der Betroffenen (§ 111 Abs.1 JN; EFSlg 66.880). Offene Anträge hindern im allgemeinen die Zuständigkeitsübertragung nicht (EFSlg 66.885), ebensowenig eine vom Sachwalter noch vorzunehmende Rechnungslegung über einen kürzeren Zeitraum (3 Nd 503/94). Schwierigkeiten des Gerichtes, an das die Sachwalterschaftssache übertragen werden soll, bei der Überprüfung der hier schon vorliegenden Rechnungslegung des Sachwalters für das Jahr 1994 sind nicht ersichtlich. Die Übertragung an das Bezirksgericht Ried im Innkreis ist daher zu genehmigen.

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