Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Linz das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Das klagende Straßenbauunternehmen begehrt vom beklagten Kaufmann für auftragsgemäß vor dessen Haus durchgeführte Bauarbeiten den Restwerklohn von 35.602,20 S sA, dessen Fälligkeit der Beklagte unter Hinweis auf mangelhafte Bauausführung bestreitet. Die klagende Partei stützt die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes Linz - unbestritten - darauf, daß Linz als Erfüllungsort vereinbart worden sei, und beruft sich zum Beweis ihres Vorbringen auf Urkunden, Lichtbilder sowie einen in Oberschützen, Burgenland, - somit außerhalb des Sprengels des angerufenen Gerichtes - wohnhaften Zeugen. Der Beklagte stützt sein Vorbringen beweismäßig auf Urkunden, Ortsaugenschein in Wien, zwei in Wien und einen in Franzen - somit außerhalb des Sprengels des angerufenen Gerichtes - wohnhafte Zeugen sowie auf Parteienvernehmung.
Nach Fassung des Beweisbeschlusses beantragte der Beklagte die Delegierung (Delegation) der Rechtssache an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, erkennbar aus Gründen der Zweckmäßigkeit, weil zwei Zeugen und er selbst in Wien wohnten, der dritte von ihm namhaft gemachte Zeuge in Wien arbeite, der Ortsaugenschein in Wien durchzuführen sei; auch behalte sich der Beklagte die Ergänzung des Beweisanbotes in Richtung der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bauwesen vor (ON 4).
Die klagende Partei sprach sich ohne weitere Begründung gegen die beantragte Delegierung aus, das Bezirksgericht Linz befürwortete sie, zumal auch dem von der klagenden Partei namhaft gemachten Zeugen die Anreise nach Wien weniger beschwerlich (als nach Linz) falle.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Eine Delegierung auf Antrag nach § 31 JN ist nach ständiger Rechtsprechung dann zweckmäßig, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (EFSlg 69.713, 60.695 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 209; Mayr in Rechberger, Rz 4 zu § 31 JN). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgeblichen Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. Die Delegierung ist daher entschieden zweckmäßig, wenn der Ortsaugenschein - wie hier - vor dem erkennenden Gericht vorgenommen werden kann (8 Nd 509/92, 6 Nd 503/87 uva; Mayr aaO), aber auch, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des Gerichtes wohnen, dessen Delegierung beantragt wird (EFSlg 72.783, 69.713 uva; Mayr aaO). Im vorliegenden Fall wohnen der Beklagte - auf die Vernehmung der klagenden Partei wurde verzichtet - und von den bisher vier namhaft gemachten Zeugen zwei in Wien, einer weiterer Zeuge arbeitet in Wien. Ein, von der klagenden Partei namhaft gemachter Zeuge wohnt im Burgenland. Falls sich seine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht als notwendig erweist, ist seine Zureise aus dem Burgenland nach Wien nicht nur weniger beschwerlich, sondern auch ökonomischer als nach Linz (7 Nd 508/94). Bei dieser Sachlage kann die Zweckmäßigkeit der Delegierung nicht zweifelhaft sein, ohne daß auf die Frage eingegangen werden muß, ob bei der Zweckmäßigkeitsentscheidung auf noch nicht beantragte Beweismittel Bedacht genommen werden könnte.
Demnach ist dem Delegierungsantrag stattzugeben.
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