OGH 6Nc26/13w (RS0129151)

OGH6Nc26/13w16.12.2013

Rechtssatz

Die Prüfung der Zweckmäßigkeit oder der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens ist dem ersuchten Gericht verwehrt. Dies gilt auch für die Frage, ob das ersuchende Gericht unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie die Einvernahme durch den ersuchten Richter oder jene im Wege einer Videokonferenz gemäß § 277 ZPO für zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen für erforderlich erachtet.

Normen

JN §37 Abs3
ZPO §277

6 Nc 26/13wOGH16.12.2013
10 Nc 20/15wOGH02.09.2015
4 Nc 22/18zOGH27.11.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20131216_OGH0002_0060NC00026_13W0000_001

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