European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060NC00023.17K.1123.000
Spruch:
Für die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache wird das Bezirksgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 30 JN hat, wenn ein Gericht aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, dasselbe diese Behinderung dem im Instanzenzug übergeordneten Gerichte anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
Im vorliegenden Fall haben sich alle in Betracht kommenden Richter für befangen erklärt, weil der Beklagte bei ihnen als Sachverständiger tätig ist bzw war.
Die Befangenheit aller Richter bildet einen Grund für eine notwendige Delegation nach § 30 JN ( Mayr in Rechberger , ZPO 4 § 30 JN Rz 1 mwN). Die Entscheidung obliegt dem Obersten Gerichtshof als im Instanzenzug übergeordnetes Gericht (6 Nc 11/16v; Schneider in Fasching/Konecny ³ § 30 JN Rz 16).
Daher war spruchgemäß das Bezirksgericht Linz als für die Führung des Verfahrens zuständiges Gericht zu bestimmen.
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