OGH 6Nc19/24g

OGH6Nc19/24g2.7.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* K*, gegen die beklagte Partei Mag. C* B*, vertreten durch Mag. Franz Eschelböck, Rechtsanwalt in Wels, wegen Unterlassung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060NC00019.24G.0702.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der in Wels wohnhafte Kläger erhob vor dem Landesgericht Wels eine Klage auf Unterlassung von Äußerungen durch die Beklagte. Mit der Begründung angeblicher Fehlleistungen und einer Freundschaft zur beklagten Richterin des Bezirksgerichts Wels lehnte er die Richter des Landesgerichts Wels wiederholt als befangen ab und beantragte, die Rechtssache an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz – welches strafbare Handlungen am Bezirksgericht und Landesgericht Wels vertusche – zu delegieren.

[2] Sämtliche Ablehnungsanträge des Klägers wurden vom Landesgericht Wels zurückgewiesen, oder es unterblieb deren beschlussmäßige Erledigung wegen Wiederholung schon bekannter Vorwürfe (§ 86a ZPO).

[3] Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus.

[4] Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit der Stellungnahme vor, dass die beantragte Delegierung nicht für zweckmäßig gehalten werde.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

[6] 1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ausnahmsweise (RS0046589; RS0046441) ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein Delegierungsantrag ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0053169).

[7] 2. Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann jedoch weder auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (RS0046074), noch auf das Vorliegen von ungünstigen oder auch unrichtigen Entscheidungen oder auf (behauptete) Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts (8 Nc 34/23a; RS0114309).

[8] 3. Zweckmäßigkeitsgründe im Sinne der obigen Ausführungen behauptet der Kläger nicht. Die allein vorgetragenen (Pauschal-)Vorwürfe gegen die genannten Richter sowie deren angebliche Befangenheit und Voreingenommenheit gegenüber ihm können die begehrte Delegierung nicht rechtfertigen (vgl 10 Nc 21/23d).

[9] Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.

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