OGH 6N556/95

OGH6N556/954.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Ablehnungssache des Einschreiters Dr.Georg K*****, über den am 23.November 1995 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Ablehnungsantrag des Einschreiters den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Ablehnung des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griss sowie aller übrigen im Antrag nicht namentlich angeführten Mitglieder des Obersten Gerichtshofes wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit der am 23.11.1995 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Eingabe (datiert mit 22.11.1995) lehnt der Einschreiter ohne Bezug auf ein beim Obersten Gerichtshof anhängiges Verfahren die Mitglieder des Senates 4 des Obersten Gerichtshofes, den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griss ab. Weiters lehnt der Einschreiter pauschal "auch diejenigen, die über die Ablehnung der zuletzt abgelehnten Richter entscheiden müssen" ab. Die Eingabe wird zusammengefaßt damit begründet, daß gemäß der Bestimmung des Art 6 MRK nur unabhängige Richter zu ernennen seien, sodaß es vor der Ernennung "eines psychiatrischen Gutachtens desjenigen staatlichen Funktionärs, der die betreffenden Ernennungen vornahm" bedurft hätte. Dadurch, daß die abgelehnten Richter ernannt worden seien, ergebe sich schon "ein ziemlich deutlicher Hinweis einer Geisteskrankheit des betreffenden Organwalters". Innerhalb der Richterschaft habe sich ein "kleiner Klüngl" herausgebildet, der seine eigenen Auffassungen durchzudrücken beabsichtige. Der Einschreiter lehne speziell jene Richter ab, die nicht dem Personalsenat angehörten, weil nur bei diesen die gesetzlich geschützte Unabhängigkeit gewahrt sei. Die abgelehnten Richter seien nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten gehörig selbst zu besorgen, was daraus hervorgehe, daß sie als Steuerzahler noch keine Anstalten getroffen hätten, ihre Anteile "an der Bezahlung des Finanzdebakel der verstaatlichten Industrie zurückzubekommen". Zum gegenwärtigen Zeitpunkt betrage der Anteil pro Steuerzahler ca 20.000,-- S. Die abgelehnten Richter bedürften eines Sachwalters.

Dem Vorbringen des Einschreiters ist folgendes zu entgegnen:

Rechtliche Beurteilung

Zur globalen Ablehnung der zur Entscheidung über die Ablehnung der Mitglieder des Senates 4 berufenen Richter des Obersten Gerichtshofes ist auszuführen, daß bei einem Höchstgericht eine derartige Ablehnung deshalb eine Sachentscheidung der ebenfalls abgelehnten übrigen Mitglieder des Höchstgerichtes nicht zu hindern imstande ist, weil andernfalls eine Beschlußunfähigkeit des gesamten für den Ablehnungsantrag zuständigen Höchstgerichtes gegeben wäre, was mangels Delegierungsmöglichkeit (an einen nicht existierenden zweiten Obersten Gerichtshof) den Stillstand der Rechtspflege zur Folge hätte. Eine solche mögliche Rechtsfolge ist dem Gesetzgeber nicht zusinnbar. Die Ablehnung eines ganzes Gerichtes (nicht nur des Höchstgerichtes) ist überdies nur in der Form möglich, daß die Ablehnung jedes einzelnen Richters des Gerichtes unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person erfolgt (Fasching, ZPR Rz 165). Der nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes für die Ablehnungssache zuständige erkennende Senat (Abschnitt VII. C Z 2 der Allgemeinen Bestimmungen der Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes) ist daher - obwohl auch er von der globalen Ablehnung betroffen ist - legitimiert, über den Ablehnungsantrag zu entscheiden.

Der Einschreiter macht keine tauglichen Ablehnungsgründe geltend.

Nach § 19 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:

1. weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist,

2. weil ein zureichender Grund vorliegt, seiner Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Ausschließungsgründe werden vom Antragsteller nicht einmal behauptet. Sein Vorbringen enthält auch keinerlei zureichende Gründe, die bei objektiver Betrachtungsweise auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit der abgelehnten Richter entstehen lassen könnten.

Mangels Vorliegens von im Gesetz vorgesehenen Ablehnungsgründen ist der Ablehnungsantrag zurückzuweisen.

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