Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In dem vom Antragsteller gegen die Antragsgegnerin anhängig gemachten Mietzinsüberprüfungsverfahren gab das Landesgericht für ZRS Wien dem von der Antragsgegnerin gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß, mit dem eine Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes festgestellt worden war, erhobenen Rekurs dahin Folge, daß es den angefochtenen Beschluß im Sinne der Abweisung des Antrages abänderte (41 R 854/91-23). Mit Beschluß vom selben Tag (41 R 854/91-24) verhängte es über die Antragsgegnerin eine Ordnungsstrafe von 5.000 S, weil diese in ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluß dem Erstgericht eine "krasse und schikanöse Parteinahme des Gerichtes", eine "bewußt falsche rechtliche Beurteilung", eine "sinnlose Parteinahme des Erstgerichtes zugunsten des Antragstellers" vorgeworfen und die erstrichterliche Beweiswürdigung als "Worthülse richterlicher Willkür" bezeichnet hatte. Der Vorwurf schikanöser Parteinahme zugunsten ihres Gegners, der Vorwurf bewußt falscher rechtlicher Beurteilung und der zumindest durch Tatsachenbehauptungen nicht begründete Vorwurf von Willkür, dh, der Vorwurf, sich von keinen oder sachfremden Überlegungen leiten gelassen zu haben, stellten beleidigende Ausfälle der Rekurswerberin dar, mit welchen sie die dem Gericht schuldige Achtung verletzt habe. Gemäß § 86 ZPO sei gegen eine solche Partei - unbeschadet der deshalb etwa eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung - vom Gerichte eine Ordnungsstrafe zu verhängen, deren Höhe mit 5.000 S angemessen erscheine ( § 220 Abs 1 ZPO).
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin, der im Hinblick darauf, daß es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, unabhängig von den Voraussetzungen des § 528 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG zulässig (§ 514 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG; vgl 3 Ob 520/91), aber nicht berechtigt ist.
Die Rekursausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, daß die Antragsgegnerin nur zu Recht Kritik am Verhalten des Erstgerichtes geübt habe, sich keiner beleidigenden Ausfälle gegenüber dem Erstgericht bewußt sei, in einer Demokratie doch das Recht haben müsse, ungeschminkt die Wahrheit zu sagen, und niemals die Absicht gehabt habe, das Gericht zu beleidigen.
Die Bestimmung des § 86 ZPO dient ebenso wie jene des § 85 GOG (für das außerstreitige Verfahren) der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, das Verfahren zu "entschärfen" (Fasching II 562; 6 Ob 20,21/74; 2 Ob 121/81; 2 Ob 522/88). Durch sie soll keineswegs eine sachlich berechtigte Kritik verhindert werden, es soll aber doch jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion gestellt werden (8 Ob 652-654/89). Verletzt eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung, so kann das Gericht eine Ordnungsstrafe verhängen (EvBl 1966/263; 3 Ob 107/73; 6 Ob 545/78; 2 Ob 176,177/80; 6 Ob 602/81; 8 Ob 652-654/89 ua). Daß der Vorwurf der mangelnden Objektivität infolge "krasser, sinnloser und schikanöser Parteinahme des Gerichtes" sowie die Unterstellung "bewußt falscher rechtlicher Beurteilung" ebenso wie die Bezeichnung der vom Gericht vorgenommenen Beweiswürdigung als "Worthülse richterlicher Willkür" sachlich berechtigte Kritik überschreiten und wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen, hat das Rekursgericht im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend erkannt (vgl 6 Ob 33/69; 2 Ob 176,177/80). Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung, daß eine Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe zu belegen ist, wenn sie in der Absicht begangen wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprang (SZ 35/122; 4 Ob 101,102/81; 2 Ob 552/88; 8 Ob 51/89; 3 Ob 519/90 ua). Der im Rekurs behauptete Mangel einer Beleidigungsabsicht der Antragsgegnerin oder des Bewußtseins der beleidigenden und ausfälligen Form ihrer Äußerungen in ihrem Rekurs steht daher der vom Rekursgericht verhängten Ordnungsstrafe nicht entgegen.
Damit erweist sich der Rekurs aber als unberechtigt, weshalb ihm kein Erfolg beschieden sein konnte.
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