OGH 5Ob99/65 (RS0066239)

OGH5Ob99/6518.11.1965

Rechtssatz

Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist nicht die Zustimmung aller Miteigentümer notwendig, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Miteigentümer in diese neue Einlage übertragen werden.

Normen

LiegTeilG §3

5 Ob 99/65OGH18.11.1965

Veröff: EvBl 1966/121 S 162

5 Ob 108/66OGH05.05.1966
5 Ob 128/16hOGH22.11.2016

Gegenteilig; Beisatz: Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist eine Sachverfügung iSd § 828 Abs 1 ABGB (vgl 5 Ob 96/95) und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Teilhaber. § 3 Abs 1 LiegTeilG, der sich seinem Wortlaut nach auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist daher teleologisch zu reduzieren. Es ist zwischen Miteigentümern und sonstigen Buchberechtigten zu differenzieren; für Miteigentümer gilt die darin normierte, der materiell-rechtlichen Regelung des Miteigentums widersprechende Befreiung von der Zustimmungspflicht nicht. (T1); Veröff: SZ 2016/122

Dokumentnummer

JJR_19651118_OGH0002_0050OB00099_6500000_001

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