OGH 5Ob99/24f

OGH5Ob99/24f21.6.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K*, 2. W*, ebenda, beide vertreten durch Mag. Domenique Schöngrundner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Christoph Zauhar, LL.M., Mag. Heinrich Wallner, LL.M., Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, infolge des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 7. März 2024, GZ 6 R 181/23s‑33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 14. September 2023, GZ 205 C 835/22i‑26, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00099.24F.0621.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Akt wird an das Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

 

Begründung:

[1] Die Kläger begehren als Hälfteeigentümer eines dienenden Grundstücks von der Beklagten als Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks es zu unterlassen, mit Fahrzeugen jeglicher Art den auf der Liegenschaft der Kläger liegenden und in der Natur als Schotterweg ausgestalteten Servitutsweg mit einer höheren Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit zu befahren. Sie bewerten das Unterlassungsbegehren mit 12.000 EUR.

[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge, hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und allfälligen Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands unterblieb. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte das Berufungsgericht zur Frage der Qualifikation des Servitutswegs als Straße mit oder ohne öffentlichem Verkehr für zulässig.

[4] Der Oberste Gerichtshof kann über diesen Rekurs derzeit noch nicht entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

[5] 1. Gemäß § 519 Abs 2 Satz 1 ZPO darf das Rekursgericht den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nur dann für zulässig erklären, wenn es der Ansicht ist, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist. Überdies muss – wie sich schon aus der allgemeinen Verweisung auf § 502 ZPO ergibt – der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR übersteigen (RS0043025 [T8]; 10 Ob 100/05m).

[6] 2. Auch in einen Aufhebungsbeschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO hat das Berufungsgericht daher entgegen dem zu engen Wortlaut des § 500 Abs 2 ZPO, der nur vom Urteil spricht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Trotz eines Zulässigkeitsausspruchs bleibt der Rekurs nämlich unzulässig, wenn ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, so etwa dann – wenn – abgesehen von den Fällen des § 502 Abs 5 ZPO – der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt (10 Ob 100/05m; 7 Ob 48/12b; RS0043025; G. Kodek in Kodek/Oberhammer ZPO‑ON § 519 ZPO Rz 22 f). Übersteigt nämlich der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht, wäre der Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses wirkungslos (Kodek aaO; 10 Ob 100/05m).

[7] 3. Will das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof wegen des Erfordernisses der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage für zulässig erklären, muss es daher auch aussprechen, dass der Wert des – wie hier – nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands in sinngemäßer Anwendung des § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 ZPO 5.000 EUR übersteigt. Dies ist hier unterblieben.

[8] 4. Dem Berufungsgericht war daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch Nachholung des Bewertungsausspruchs aufzutragen.

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