Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob die anderen Miteigentümer rechtmäßig die Einwilligung verweigern, weil ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden, sind die in der Bauordnung normierten Voraussetzungen nicht außer acht zu lassen. Ergeben sich daraus Hindernisse, die nicht überwunden oder durch Abgehen vom Plan beseitigt werden können, oder sind auch bei Einhaltung der Bauvorschriften Interessensbeeinträchtigungen unvermeidlich, fehlt es schon nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG an der Zulässigkeit der Änderung und der Duldungspflicht. Die Gegner sind nicht zu verhalten, einem Bauvorhaben zuzustimmen, dem von vornherein Vorschriften der Bauordnung entgegenstehen.
Normen
WEG 1975 §13 Abs2 Z2
5 Ob 9/91 | OGH | 05.07.1991 |
Veröff: WoBl 1992,87 (Call) |
5 Ob 120/91 | OGH | 28.04.1992 |
nur: Die Gegner sind nicht zu verhalten, einem Bauvorhaben zuzustimmen, dem von vornherein Vorschriften der Bauordnung entgegenstehen. (T1) |
5 Ob 127/91 | OGH | 14.07.1992 |
nur T1; Veröff: WoBl 1992,191 (Call) |
Dokumentnummer
JJR_19910705_OGH0002_0050OB00009_9100000_002
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