OGH 5Ob98/92 (RS0070665)

OGH5Ob98/9227.10.1992

Rechtssatz

Gemäß § 20 Abs 3 MRG ist der Vermieter verpflichtet, die Abrechnungen über das vergangene Kalenderjahr im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und diesen in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Überdies sind auf Verlangen eines Hauptmieters von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen. Auch bei der letztgenannten Bestimmung handelt es sich um eine Verpflichtung des Vermieters, das heißt um einen essentiellen Bestandteil der Abrechnungspflicht, die wohl nur aus einem Redaktionsversehen (infolge unveränderter Übernahme der seinerzeitigen Bestimmung des § 29 MG, das eine solche Verpflichtung des Vermieters noch nicht kannte, in das MRG) nicht in den Katalog der durch Ordnungsstrafen erzwingbaren Verhaltensweisen des Vermieters (§ 20 Abs 4 MRG) aufgenommen wurde. Stellt diese Verpflichtung des Vermieters aber einen vom Gesetzgeber gewollten Bestandteil der Abrechnungspflicht im weiteren Sinn dar, dann ist sie von dem erteilten Auftrag, die Abrechnungen zur Einsicht aufzulegen und in die Belege Einsicht zu gewähren, mitumfasst. Verlangt ein Hauptmieter sodann im Zuge der Einsichtnahme die Herstellung von Ablichtungen auf seine Kosten, so hat der Vermieter diesem Verlangen - gegebenenfalls nach Erlag eines angemessenen Kostenvorschusses durch den Mieter - nachzukommen, widrigenfalls er durch Ordnungsstrafen im Sinne des § 20 Abs 4 MRG vom Gericht dazu veranlasst werden kann (der von Würth in Korinek-Krejci, HB z MRG 378 vertretenen gegenteiligen Ansicht kann nicht beigetreten werden).

Normen

MRG §20 Abs3
MRG §20 Abs4

5 Ob 98/92OGH27.10.1992

Veröff: WoBl 1993,81 (Würth) = RZ 1994/36 S 93

5 Ob 114/95OGH21.09.1995

Beisatz: Im Streitfall ist auch die Höhe der vom Mieter dem Vermieter zu ersetzenden Kosten für die Herstellung der Abschrift der Abrechnung im Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe als Vorfrage zu beurteilen, weil eine solche nur dann verhängt werden kann, wenn sich der Vermieter trotz Bereitschaft des Mieters zur Zahlung der berechtigter Weise begehrten Kosten weigert, die Abschrift herzustellen und dem Mieter auszufolgen. (T1)

5 Ob 149/99vOGH26.05.1999

Auch; nur: Überdies sind auf Verlangen eines Hauptmieters von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen. Verlangt ein Hauptmieter im Zuge der Einsichtnahme die Herstellung von Ablichtungen auf seine Kosten, so hat der Vermieter diesem Verlangen - gegebenenfalls nach Erlag eines angemessenen Kostenvorschusses durch den Mieter - nachzukommen, widrigenfalls er durch Ordnungsstrafen im Sinne des § 20 Abs 4 MRG vom Gericht dazu veranlasst werden kann. (T2); Beisatz: Bei der Verpflichtung des Vermieters, auf Verlangen des Hauptmieters auf dessen Kosten von den Abrechnungen bzw Belegen Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen, handelt es sich nicht um eine eigenständige, sondern eine zur Abrechnungspflicht hinzukommende Nebenpflicht des Vermieters. Verweigert der Vermieter trotz ansonsten ordnungsgemäßer Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung die Erfüllung dieser Nebenverpflichtung, hat er die Abrechnungspflicht nicht vollständig erfüllt. (T3); Beisatz: Dem Mieter kann verweigert werden, die Originalbelege mitzunehmen und in einer Kopieranstalt zu kopieren. (T4); Beisatz: Das Begehren auf Herstellung von Kopien muss im zeitlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung durch den Hauseigentümer erfolgen. Wird ein solches Begehren aus Anlass der Vorlage der Abrechnung und der Belege nicht gestellt, ist die Abrechnungsverpflichtung erfüllt. Nur bei Verweigerung durch den Bestandgeber bleibt die Abrechnungsverbindlichkeit unerfüllt und kann im außerstreitigen Verfahren durchgesetzt werden. (T5)

5 Ob 126/99mOGH26.05.1999

Auch; nur: Gemäß § 20 Abs 3 MRG ist der Vermieter verpflichtet, die Abrechnungen über das vergangene Kalenderjahr im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und diesen in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Überdies sind auf Verlangen eines Hauptmieters von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen. Auch bei der letztgenannten Bestimmung handelt es sich um eine Verpflichtung des Vermieters, das heißt um einen essentiellen Bestandteil der Abrechnungspflicht, die wohl nur aus einem Redaktionsversehen nicht in den Katalog der durch Ordnungsstrafen erzwingbaren Verhaltensweisen des Vermieters (§ 20 Abs 4 MRG) aufgenommen wurde. Stellt diese Verpflichtung des Vermieters aber einen vom Gesetzgeber gewollten Bestandteil der Abrechnungspflicht im weiteren Sinn dar, dann ist sie von dem erteilten Auftrag, die Abrechnungen zur Einsicht aufzulegen und in die Belege Einsicht zu gewähren, mitumfasst. (T6)

5 Ob 281/99fOGH09.11.1999

Auch; nur: Überdies sind auf Verlangen eines Hauptmieters von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen. (T7); Beis wie T5 nur: Das Begehren auf Herstellung von Kopien muss im zeitlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung durch den Hauseigentümer erfolgen. Wird ein solches Begehren aus Anlass der Vorlage der Abrechnung und der Belege nicht gestellt, ist die Abrechnungsverpflichtung erfüllt. (T8); Beisatz: Dem Mieter ist Zeit zu geben, sich die Maßnahmen zu überlegen, die er gegen eine fragwürdige Abrechnung setzen will, Rücksprache mit anderen Mietern zu halten, fachkundigen Rat einzuholen und anderes mehr. (T9); Beisatz: Es besteht kein Grund, dem Mieter für die Geltendmachung des Anspruchs, Kopien der Abrechnung und/oder der Belege zu erhalten, weniger als sechs Monate zuzubilligen. Von einer arbeitstechnischen Überforderung des Vermieters bzw Hausverwalters kann keine Rede sein, wenn verlangt wird, diese Schriftstücke so lange griffbereit zu halten. (T10)

5 Ob 324/99dOGH21.12.1999

Auch; nur T7; Beis wie T8; Beisatz: Der zeitliche Zusammenhang ist jedenfalls dann noch gewahrt, wenn der Mieter die Herstellung von Kopien der Betriebskostenabrechnung beziehungsweise von dazugehörigen Belegen binnen 6 Monaten nach gehöriger Auflage verlangt. (T11); Beisatz: Im Fall einer frühzeitigen Auflage der Betriebskostenabrechnung (hier: in den Monaten Jänner oder Februar des Folgejahres) bleibt dem Mieter bis Jahresende (bis zum Ablauf des neuen Verrechnungszeitraums) Zeit, seinen Anspruch auf Ausfolgung von Kopien geltend zu machen. (T12)

5 Ob 161/00pOGH15.06.2000

Auch; nur T7; Beis wie T5 nur: Das Begehren auf Herstellung von Kopien muss im zeitlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung durch den Hauseigentümer erfolgen. (T13); Beisatz: Dies gilt auch für die vom Vermieter zu gewährende Einsicht in die Originalbelege. (T14); Beis wie T11; Beisatz: Der Mieter kann bei rechtzeitiger Abrechnung bis zum Ende des laufenden Jahres, bei verspäteter Abrechnung (also einer Auflage der Abrechnung nach dem 30. Juni) innerhalb von sechs vollen Monaten Einsicht in die Belege (die Herstellung und Ausfolgung von Abschriften gegen Kostenersatz) verlangen. (T15)

5 Ob 285/08kOGH10.02.2009

Vgl; Beisatz: Die Verpflichtung zur Vorlage von Rechnungsbelegen ist Teil der Abrechnungspflicht. (T16); Bem: Hier: § 19 WGG. (T17)

5 Ob 50/14kOGH23.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Der in § 21 Abs 3 MRG normierte Anspruch des Mieters, vom Vermieter gegen Kostenersatz die Anfertigung von Kopien der Betriebskostenabrechnung und/oder der Belege verlangen zu können, hängt mit der Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung durch den Vermieter zeitlich zusammen. (T18)<br/>Beisatz: Der zeitliche Zusammenhang ist danach jedenfalls dann gewahrt, wenn der Mieter die Herstellung von Kopien der Betriebskostenabrechnung bzw von dazugehörigen Belegen binnen sechs Monaten nach gehöriger Auflage der Abrechnung verlangt. (T19)

5 Ob 228/18tOGH13.12.2018

Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T18

Dokumentnummer

JJR_19921027_OGH0002_0050OB00098_9200000_002

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