OGH 5Ob96/00d

OGH5Ob96/00d27.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Univ. Prof. DDr. Renate R*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin L***** GmbH, ***** vertreten durch Ekazent Immobilien Management GmbH, Siebeckstraße 7, 1220 Wien, diese vertreten durch Mayrhofer & Rainer Rechtsanwälte OEG in Wien wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 2000, GZ 40 R 494/99i-9, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. August 1999, GZ 48 Msch 7/99h-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht stellte über eine Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes für die Wohnung der Antragstellerin in der Zeit vom 1. 5. 1998 bis 1. 12. 1998 um monatlich S 1.362 fest. Gemäß § 37 Abs 4 MRG trug es der Antragsgegnerin die Rückzahlung eines Überschreitungsbetrages von S 10.896 sA auf und wies den darüber hinausgehenden Antrag, eine Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses auch für den Zeitraum 1. 7. 1996 bis 30. 4. 1998 festzustellen, ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteige und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese der Antragstellerin am 29. 2. 2000 zugestellte Rekursentscheidung richtet sich der am 28. 3. 2000 erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragstellerin. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (vgl 5 Ob 138/99a; 5 Ob 252/99s; 5 Ob 340/99g uva): Gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG idF WGN 1997 BGBl I 140 gelten die in § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen ua nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in § 37 Abs 1 Z 8 MRG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von S 52.000 - S 130.000 nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 130.000 nicht übersteigt (wie das Rekursgericht grundsätzlich unanfechtbar und bindend ausgesprochen hat) und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.

Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO).

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde.

In Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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