OGH 5Ob252/99s

OGH5Ob252/99s28.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshof Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Ludwig N*****, 2.) Martha N*****, beide vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner DI Kurt D*****, vertreten durch Dr. Christine Bobek, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Juni 1999, GZ 39 R 156/99a-34, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichts Hernals vom 27. Dezember 1998, GZ 5 Msch 102/97y-24, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht stellte die Höhe des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses für ein bestimmtes Geschäftslokal fest.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluß mit der Maßgabe, daß ein offensichtlicher Schreibfehler berichtigt wurde, und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- nicht übersteigt und daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese am 4. 8. 1999 zugestellte Rekursentscheidung richtet sich der am 1. 9. 1999 zur Post gegebene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Antragsgegners. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (vgl 5 Ob 138/99a mwN uva):

Gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG idF WGN 1997 BGBl I 140 gelten die im § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in § 37 Abs 1 Z 8 MRG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von S 52.000 - S 130.000 nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 130.000 nicht übersteigt (wie das Rekursgericht grundsätzlich unanfechtbar und bindend ausgesprochen hat) und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.

Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO).

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Stichworte