OGH 5Ob95/17g

OGH5Ob95/17g23.10.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin I***** H*****, vertreten durch die Gabler Gibel & Ortner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Mag. M***** K*****, 2. DI R***** K*****, beide vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, 3. MMag. Dr. P***** M*****, vertreten durch die HASLINGER/NAGELE & PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH in Wien, 4. Mag. A***** K***** C*****, wegen §§ 16 Abs 2, 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. März 2017, GZ 38 R 46/17x‑24, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00095.17G.1023.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.  Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Duldungspflicht aus einer vertraglichen Vereinbarung nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG, sondern muss im Streitverfahren geltend gemacht werden (5 Ob 208/11s, 5 Ob 10/11y mwN; RIS‑Justiz RS0005948 [T22]). Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin war ein solcher vertraglicher Anspruch noch nicht Gegenstand des vom Erstgericht gefassten Beschlusses nach § 40a JN; dieser erst nachträglich geltend gemachte Anspruch wurde daher mit diesem auch nicht in das außerstreitige Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG verwiesen.

2.  Im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG sind vertragliche Ansprüche unbeachtlich (5 Ob 162/10z, 5 Ob 208/11s, 5 Ob 10/11y mwN; RIS‑Justiz RS0005948 [T21]). Schon das Rekursgericht hat zutreffend daraufhin hingewiesen, dass dies auch nicht dadurch umgangen werden kann, dass die Einhaltung und Umsetzung der Vereinbarung als wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 WEG Berücksichtigung finden soll (vgl 5 Ob 162/10z).

3. Die Revisionsrekurswerberin zeigt damit insgesamt keine Rechtsfrage auf, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Mangels Vorliegens dieser Voraussetzung des § 52 Abs 2 iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs somit unzulässig und zurückzuweisen.

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