Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gibt der Rechtsmittelwerber - wie hier - nicht an, inwiefern die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur entscheidungsrelevanten Rechtsfrage nicht einheitlich ist, ist das außerordentliche Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043650). Tatsächlich liegt zu den Rechtsfragen der Anerkennung des Untermieters als Hauptmieter nach § 2 Abs 3 MRG eine einheitliche Judikatur vor, insbesondere zur Frage der Beweislastverteilung (vgl 5 Ob 239/99d = SZ 73/91 ua). Indizien für eine Umgehungsabsicht (etwa die hier dem Hauptmieter eingeräumte Erlaubnis, das Objekt unterzuvermieten) können entkräftet werden. Ob dem Hauseigentümer bzw dem Hauptmieter eine solche Entkräftung gelungen ist, kann immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hier hat das Rekursgericht eine Umgehungsabsicht der Antragsgegner (vor allem der Hauseigentümer) mit durchaus vertretbaren Argumenten verneint (Errichtung des Objekts auf Kosten des Hauptmieters, anfängliche Eigennutzung durch den Hauptmieter etc). Das allein trägt schon die Abweisung des Sachantrags.
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