Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 528a ZPO iVm §§ 508a Abs 2, 510 Abs 3 und 526 Abs 2 Satz 1ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für das außerstreitige Wohnrechtsverfahren nach § 26 Abs 2 WEG wurde zwar, soweit ersichtlich, noch nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß die Anfechtung eines Vertrages der Wohnungseigentümer wegen Irrtums (§ 871 ABGB) oder Nichtigkeit (§ 879 Abs 3 ABGB iVm § 24 Abs 1 WEG) nur im streitigen Rechtsweg möglich ist, doch ist dies von der Judikatur bereits für das von gleichen Rechtsgrundsätzen beherrschte Mietrechtsverfahren nach § 37 MRG gesagt worden (MietSlg 39/4; 5 Ob 90/91; vgl immolex 1997, 268/155; 10 Ob 2008/96h). Ob eine die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen betreffende Vereinbarung der Wohnungseigentümer wegen Irrtums anfechtbar bzw wegen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit nichtig ist, kann daher auch im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 8 WEG nur eine Vorfrage bilden; die hier angestrebte Entscheidung, mit Rechtskraftwirkung über die Irrtumsanfechtung bzw Nichtigkeit abzusprechen, ist im Prozeß zu erwirken. Dies entspricht auch der bereits vom Rekursgericht zitierten Lehre (Würth in Würth/Zingher, Wohnrecht 94, Rz 4 zu § 26 WEG; Zingher in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht 20. Aufl, Rz 5 und 7 zu § 26 WEG sowie Rz 10 zu § 19 WEG). Eine iSd § 528 Abs 1 ZPO klärungsbedürftige Rechtsfrage über die Auslegung des § 26 Abs 1 Z 8 MRG stellt sich daher nicht.
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