Rechtssatz
§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO gilt kraft Größenschluß auch für Entscheidungen, die die Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Korrektur einer Kostenentscheidung zum Gegenstand haben. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nämlich nicht Selbstzweck eines darauf abzielenden Antrages; es kann dabei immer nur um die neuerliche Möglichkeit zur Sachbeurteilung jenes Rechtsschutzzieles gehen, das der Wiederaufnahmswerber im wiederaufzunehmenden Verfahren verfehlte (hier: Wiederaufnahme des außerstreitigen Mietenverfahrens zur Durchsetzung eines vermeintlichen Kostenersatzanspruches).
5 Ob 21/95 | OGH | 14.03.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt in einem Sicherungsverfahren nach § 37 Abs 3 Z 22 MRG. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19931207_OGH0002_0050OB00092_9300000_001
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