Normen
ABGB §854
ABGB §855
WEG 1975 §13 Abs1
WEG 1975 §13 Abs2 Z1
WEG 2002 §16 Abs2 Z2
5 Ob 90/98s | OGH | 21.04.1998 |
5 Ob 256/09x | OGH | 11.02.2010 |
Ähnlich; Beisatz: Stützmauern oder sonstige Befestigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft gehören zu deren allgemeinen Teilen. (T1); Bem: So schon 5 Ob 163/08v. (T2) |
5 Ob 73/10m | OGH | 27.05.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Die Außenfassade ist allgemeiner Liegenschaftsteil. (T3); Beisatz: Eine Mauer, die der Abgrenzung eines Eigengartens von sonstigen Liegenschaftsteilen und überdies der Hangbefestigung im Interesse der gesamten Liegenschaft dient, ist allgemeiner Teil der Liegenschaft. (T4) |
5 Ob 25/13g | OGH | 28.08.2013 |
Auch; Beisatz: Wird ein zu einer Liegenschaft gehörender Garten, der in diesem Zeitpunkt nur als Wiese gestaltet ist, durch Benützungsregelung geteilt und werden einzelnen Wohnungseigentümern Teile zur alleinigen Nutzung überlassen, wird damit ‑ vergleichbar dem Recht zur Ausgestaltung des Inneren eines Wohnungseigentumsobjekts ‑ auch das Recht zur Gartengestaltung eingeräumt. (T5) |
5 Ob 66/14p | OGH | 20.05.2014 |
Auch; Beisatz: Die Kelleraußenwände und die Bodenplatte des Hauses zählen zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. (T6) |
5 Ob 220/14k | OGH | 16.12.2014 |
Vgl auch |
5 Ob 206/16d | OGH | 01.03.2017 |
Auch; Beisatz: Eine Zwischendecke, der keine statische Bedeutung zukommt und die auch keine Außenbegrenzung des Mietjobjets bildet, ist kein allgemeiner Teil des Hauses. (T7); Veröff: SZ 2017/33 |
5 Ob 246/18i | OGH | 20.02.2019 |
Auch; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0050OB00090_98S0000_002
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