Rechtssatz
Auch nach der Einfügung des § 828 Abs 2 ABGB durch das Wohnungseigentumsbegleitgesetz 2002 ist weiterhin daran festzuhalten, dass die Bestellung eines Fruchtgenusses an realen Teilen einer im schlichten Miteigentum stehenden Liegenschaft selbst bei Aufteilung der Benutzungsbefugnisse durch eine im Grundbuch angemerkte Benützungsregelung des Einverständnisses aller Miteigentümer bedarf und die Dienstbarkeit immer den ganzen Grundbuchskörper belastet.
Normen
ABGB §509
ABGB idF WE-BeglG 2002 §828 Abs1
ABGB idF WE-BeglG 2002 §828 Abs2
ABGB §833 D2
ABGB §834
Dokumentnummer
JJR_20080909_OGH0002_0050OB00089_08M0000_001
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