European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0050OB00008.75.0225.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.699,52 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 155,52 Umsatzsteuer und S 600,– Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Dr. H* S* kaufte am 7. 10. 1970 von H* B* eine Briefmarkensammlung in Pausch und Bogen um S 165.000,–. Das Rechtsgeschäft wurde seitens der Verkäuferin auftragsgemäß von ihrer Tochter H* F* und ihrem Schwiegersohn Dipl.‑Ing. R* F* abgewickelt. Der Käufer übergab zur teilweisen Abdeckung des Kaufpreises einen von ihm mit 17. 10. 1970 datierten Scheck über S 65.000,–.
Gegenstand des Hauptprozesses 14 (24) Cg 818/70 des Handelsgerichtes Wien war die von H* B* gegen Dr. S* bezüglich dieses Schecks eingebrachte Rückgriffsklage. In den Einwendungen gegen den Scheckzahlungsauftrag brachte Dr. S* vor, der Kaufvertrag, welchen er mit den Ehegatten Dipl.‑Ing. F* über die Briefmarkensammlung geschlossen habe, sei einvernehmlich aufgehoben worden. Er fechte diesen Kaufvertrag jedoch vorsichtshalber auch wegen Irrtums und wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes an. Bei den Kaufvertragsverhandlungen sei vereinbart worden, daß Dipl.‑Ing. F* etwa ein Drittel der Sammlung preislich erfassen sollte. Jedes der beiden restlichen Drittel sollte nach Zusammensetzung aus besseren und minderen Werten etwa dem Wert des ersten Drittels entsprechen. Der für das erste Drittel ermittelte Kaufpreis sollte daher Grundlage des Gesamtkaufpreises sein. Die Preisermittlung der Marken und die Auswahl des dazu herangezogenen Drittels der Sammlung habe ausschließlich Dipl.‑Ing. F* durchgeführt. Ihm sei bekannt gewesen, daß alle interessanten Stücke der Sammlung in diesem Drittel aufschienen und der Rest minderwertige Ware darstellte, während sich der Käufer, vertrauend auf die getroffene Absprache, in dem Irrtum befunden habe, daß auch die beiden nicht besonders bewerteten Drittel nach ihrem Verhältnis von besseren und minderen Werten dem ersten Drittel entsprächen. Nur auf Grund dieses Irrtums habe der Käufer den Kaufpreis von S 165.000,– akzeptiert. Der Handelswert der Sammlung erreiche aber nicht den Betrag von S 82.500,–. Nach Übergabe des Schecks an die Ehegatten F* und Übernahme der Sammlung habe der Käufer aber schon bei der ersten Durchsicht festgestellt, daß alle wesentlichen Werte in dem ersten ausgepreisten Drittel aufschienen und die restlichen zwei Drittel durchwegs minderwertige Stücke enthielten. Zum Beweis für dieses Vorbringen berief sich der Rückgriffsschuldner unter anderem auch auf „Sachverständigengutachten“.
Das Erstgericht hielt mit seinem Urteile vom 28. 7. 1971 den erlassenen Zahlungsauftrag über S 65.000,– samt 6 % Zinsen seit 24. 10. 1970, 1/3 % Vergütung und S 2.359,75 Kosten aufrecht. Es stellte dazu fest, daß die Marken in Pausch und Bogen gekauft worden seien. Das Ergebnis der durch die zur Führung der Verkaufsverhandlungen von H* B* ermächtigten Ehegatten F* vorgenommenen Auspreisung eines Drittels der Sammlung sei der Preisbildung nicht zugrunde gelegt worden. Es sei auch nicht Bedingung gewesen, daß jedes Drittel der Sammlung mindestens den Wert haben müsse, den die Auspreisung des einen Drittels ergeben habe. Der allenfalls bei Dr. S* vorhanden gewesene Irrtum über den Wert der zwei Drittel der Sammlung sei der Verkäuferin und den von ihr bevollmächtigten Ehegatten F* nicht erkennbar gewesen. Der Kaufvertrag über die Briefmarkensammlung sei nicht wieder einvernehmlich aufgehoben worden. Im Hinblick auf den vereinbarten Kauf in Pausch und Bogen sei die Verkäuferin auch nicht für allfällige Fehler der Sammlung, die der Käufer erst nach Übernahme entdeckt haben sollte, nach den §§ 934, 935 ABGB. verantwortlich zu machen. Ein von Dipl.‑Ing. R* F* als dem Beauftragten der Verkäuferin veranlaßter Geschäftsirrtum liege nicht vor. Der allenfalls gegebene Motivirrtum des Beklagten sei unbeachtlich.
Der Berufung gegen dieses Urteil war kein Erfolg beschieden. Zur Mängelrüge verwies das Berufungsgericht darauf, daß Dr. S* den Sachverständigenbeweis nur zum Beweise der Irreführung und für die Geltendmachung der Einrede über die Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes beantragt habe. Da Anhaltspunkte für eine Irreführung nicht vorlägen und eine Anfechtung des Vertrages wegen laesio enormis aus rechtlichen Erwägungen nicht möglich sei, könne in der Unterlassung des Sachverständigenbeweises ein Verfahrensmangel nicht wahrgenommen werden.
Der Oberste Gerichtshof billigte in seinem Urteil über die Revision der beklagten Partei die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Untergerichte. Es wurde noch darauf hingewiesen, daß, soweit der Revisionswerber versuche, eine Arglist (§ 870 ABGB.) seiner Verhandlungspartner (Irreführung durch diese über den wahren Wert der Sammlung) als Anfechtungsgrund heranzuziehen, zu beachten sei, daß dieser Anfechtungsgrund in den Einwendungen gegen den vorliegenden Zahlungsauftrag und in erster Instanz nicht geltend gemacht worden sei.
Mit seiner am 20. 11. 1972 gegen H* B* eingebrachten Klage begehrt Dr. S* nun die Wiederaufnahme des mit dem rechtskräftigen Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28. 7. 1971, 14 Cg 818/70‑12, geschlossenen Verfahrens und die Beseitigung dieses Urteiles sowie der bestätigenden Urteile des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. 12. 1971, 3 R 202/71, und des Obersten Gerichtshofes vom 20. 6. 1972, 5 Ob 89/72. Der Wiederaufnahmskläger brachte dazu vor, er habe am 13. 10. 1972 ein Gutachten der Schätzungsstelle des Dorotheums in Wien erhalten, wonach sich in dem aus 17 Behältnissen bestehenden Drittel der Markensammlung, das von den Eheleuten F* ausgepreist wurde, Marken im Werte von S 93.750,– befanden, in den aus 34 Behältnissen bestehenden weiteren zwei Drittel der Sammlung jedoch nur Marken im Werte von S 11.250,–. Nach diesem Gutachten des Schätzungsmeisters A* K* hätten sich alle 12 Behältnisse der Sammlung mit höheren Werten in dem ausgepreisten Drittel befunden. Nach dem Gutachten des Vorstandes des Institutes für Statistik an der Universität Wien, Prof. Dr. G*, verhalte sich die Wahrscheinlichkeit dafür, daß bei der Auswahl des ersten Drittels „wahllos“ vorgegangen worden sei, wie 1 : 25 Mill. Dieses exorbitante Mißverhältnis im Wert der Sammlungsteile und die noch krassere statistische Unmöglichkeit des angeblich „wahllosen“ Vorgehens seien für den Kläger neue Tatsachen, in eventu neue Beweismittel im Sinn des § 530 Z. 7 ZPO. Das Erstgericht habe im Hauptverfahren den vom Wiederaufnahmekläger angebotenen Sachverständigenbeweis, daß im ausgepreisten Drittel alle interessanten Stücke der Sammlung aufschienen und der Rest minderwertige Ware darstelle, nicht zugelassen. Es sei sohin ohne Verschulden des Klägers nicht möglich gewesen, in diesem Verfahren den tatsächlichen Wert der einzelnen Behältnisse aus der Sammlung und insbesondere jener Behältnisse, welche unter das ausgepreiste Drittel fielen, darzutun und deren Verhältnis zueinander offenkundig zu machen. Dem Kläger sei es erst auf Grund der nunmehr bekannt gewordenen Tatsachen möglich geworden, den Schluß auf das Vorliegen einer bewußten Arglist des Ehepaares F* bei Abschluß des Kaufvertrages zu ziehen.
Die beklagte Partei verwies demgegenüber insbesondere darauf, daß ein abweichendes Gutachten keinen Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs. 1 Z. 7 ZPO. abgeben könne. Es sei auch nicht möglich, im Wiederaufnahmeverfahren einen Sachverständigenbeweis durchzuführen, der bereits im Hauptverfahren möglich gewesen wäre. Zudem müßten in der Zeit zwischen der Übergabe der Sammlung an den Kläger und ihrer Deponierung ganz entscheidende Veränderungen vorgegangen sein, weil feststehe, daß der Katalogwert des ausgepreisten Drittels der Sammlung S 250.000,— betragen habe. Schließlich sei das nunmehrige Vorbringen auch im Hinblick auf die im Hauptverfahren geltende Eventualmaxime unzulässig.
Das Erstgericht, das die Wiederaufnahmeklage, insoweit sie auch auf den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs. 1 Z. 2 ZPO. gestützt war, mit dem rechtskräftigen Beschluß vom 17. 9. 1973, ON. 10, als unzulässig zurückgewiesen hat, wies das Klagebegehren im Übrigen ohne Durchführung einer Beweisaufnahme aus rechtlichen Gründen ab. Aus den vom Wiederaufnahmekläger vorgetragenen neuen Tatsachen ergebe sich die Behauptung, die Eheleute F* seien bei der Auswahl der ausgepreisten Teile der Sammlung und beim Abschluß des Kaufes mit dem Wiederaufnahmekläger bewußt listig vorgegangen. Diese Behauptungen gingen über den Rahmen des seinerzeitigen Einwendungsvorbringens im Hauptprozeß hinaus. Es ergebe sich aber aus diesem Einwendungsvorbringen sowie aus seiner eigenen Bekundung, es sei ihm von den Eheleuten F* gesagt worden, man sei beim Auspreisen des ersten Drittels der Sammlung auf einen Katalogwert von S 250.000,– gekommen, daß dem Wiederaufnahmekläger bereits vor Schluß der Verhandlung im Hauptverfahren bekannt gewesen sein müsse, das von den Eheleuten F* ausgepreiste Drittel der Sammlung habe einen geringeren Wert als den von ihnen genannten und der Wert der restlichen zwei Drittel sei noch geringer. Der Wiederaufnahmekläger habe ja die gesamte Sammlung nach der Übernahme durchgesehen, die Auspreisungslisten überprüft und dabei wesentlich geringere Beträge als die genannten S 250.000,— festgestellt. Deswegen habe er ja auch die Zurücknahme der Sammlung und die Aufhebung des Kaufvertrages angestrebt. Damit sei die Annahme gerechtfertigt, daß der Kläger wahrscheinlich sogar schon vor der Erhebung seiner Einwendungen, jedenfalls aber im Laufe des Hauptprozesses bis zu dessen Verhandlungsschluß (22. 3. 1971) der Auffassung gewesen sein müsse, beim Ankauf der Briefmarkensammlung von seinen Verhandlungspartnern arglistig in Irrtum geführt worden zu sein. Zufolge der geltenden Eventualmaxime hätte er dies, wenn schon nicht in den Einwendungen gegen den Scheckzahlungsauftrag, so doch wenigstens in dem darüber abgeführten Verfahren bis zu dessen Verhandlungsschluß vorbringen müssen und könne nun nicht seine Wiederaufnahmeklage darauf stützen. Dementsprechend hätte er auch die Wertbestimmung der bei einem Spediteur hinterlegten Briefmarkensammlung und die statistische Beweisführung bereits im Zuge des Hauptprozesses als Grundlage einer Arglisteinrede durchführen lassen können. Die vom Kläger im Vorprüfungsverfahren abgegebene Erklärung, während des Hauptprozesses von einer arglistigen Irreführung durch die Eheleute F* nichts gewußt zu haben, sei im Hinblick auf sein dortiges Vorbringen nicht überzeugend, zumal der Kläger das Schwergewicht seiner Argumentation auf die behauptete Wertdiskrepanz innerhalb der drei Drittel der Sammlung und dem dadurch verursachten Irrtum gelegt habe. Da der Kläger sohin den Tatumstand der von ihm behaupteten arglistigen Irreführung durch die Eheleute F* bereits vor dem Verhandlungsschluß im Hauptprozeß gewußt haben müsse, könne er darauf nicht seine Wiederaufnahmsklage stützen, weil er auf Grund der im Scheckverfahren geltenden Eventualmaxime diese Einwendung im Vorprozeß hätte vorbringen müssen. Davon unabhängig sei aber nicht dargetan, daß der Kläger im Sinne des § 530 Abs. 2 ZPO. ohne sein Verschulden außerstande gewesen sei, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluß der mündlichen Verhandlung im Hauptprozeß geltend zu machen. Die beiden neuen Beweismittel rechtfertigten für sich allein keine Wiederaufnahme des Hauptverfahrens, weil sie ausschließlich auf das neue Tatsachenvorbringen ausgerichtet seien.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die neuen Tatsachenbehauptungen und die dazu geführten Beweismittel verfolgten nach dem Vorbringen des Wiederaufnahmsklägers den Zweck, durch den Beweis des Mißverhältnisses im Wert der Sammlungsteile und der daraus resultierenden größtmöglichen statistischen Unwahrscheinlichkeit für die Annahme einer „wahllosen“ Ziehung des ausgepreisten Drittels der Sammlung die gesamte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen des erstgerichtlichen Urteiles im Hauptprozeß zu erschüttern und andererseits den Arglisteinwand geltend zu machen. Zur Darlegung seiner Schuldlosigkeit an der Unterlassung der Geltendmachung der neuen Tatsachen und Beweismittel vor Eintritt des Neuerungsverbotes im erstinstanzlichen Verfahren des Hauptprozesses treffe den Wiederaufnahmskläger die Behauptungs- und Beweislast. Soweit der Kläger im Hauptprozeß den Beweis durch Sachverständigengutachten beantragt habe, sei dies auf das Vorbringen zu beziehen gewesen, daß sich alle interessanten Stücke der Sammlung im ausgepreisten Drittel befänden und der Rest minderwertige Ware darstelle. Erst im Rechtsmittelverfahren des Hauptprozesses habe der Kläger diesen Beweisantrag auch als Hilfsbeweis zur Darlegung der Unglaubwürdigkeit des Ehepaares F* und zur Arglist des Dipl.‑Ing. F* bei der Auspreisung des ersten Drittels der Sammlung verstanden wissen wollen. In der Revision erst habe er vorgebracht, den Sachverständigenbeweis auch dafür angeboten zu haben, daß es sich bei dem ausgepreisten Drittel eindeutig nicht um eine zufällige Auswahl gehandelt habe. Wenn es zu der beantragten Beweisführung durch „Sachverständigengutachten“ nicht gekommen sei und ein diesbezüglicher Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren nicht wahrgenommen werden konnte, so liege dies an der unklaren und undeutlichen Angabe der beabsichtigten Beweisrichtung und sohin an einer Vernachlässigung der prozessualen Diligenzpflicht, die dem Wiederaufnahmekläger als Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO. zuzurechnen sei. Die nunmehr vorgelegten Privaturkunden über die Befundung und Begutachtung der Markensammlung durch einen Schatzmeister des Dorotheums sowie den aus den Wertangaben gezogenen statistischen Wahrscheinlichkeitsschluß des Prof. Dr. B* stellten nur konkrete Wert- und Wahrscheinlichkeitsberechnungen dar, die sich auch im Hauptprozeß bei hinlänglicher Ausführung des Beweisantrages ergeben hätten. Graduelle Wert- und Wahrscheinlichkeitsdifferenzen stellten keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne neuer Tatsachen oder Beweismittel gemäß § 530 Abs. 1 Z. 7 ZPO. dar, wenn im Hauptprozeß durch Verletzung prozessualer Diligenzpflicht nicht einmal grundsätzliche Wertdifferenzbehauptungen und Wahrscheinlichkeitswerthinweise erkennbar unter Beweis gestellt worden seien. Der Wiederaufnahmekläger könne aber auch nicht unter Berufung auf derartige „neue“ Tatsachenbeweismittel den im Hauptprozeß versäumten Arglisteinwand nachholen. Wenngleich das Einwendungsvorbringen im Hauptprozesse hinreichend gewesen wäre, die rechtsgeschäftliche Gestaltungserklärung dieses Einwandes zu rechtfertigen, fehle es aber an einer solchen Gestaltungserklärung. An ihrer verspäteten Nachholung sei dem Wiederaufnahmekläger gleichfalls das prozessuale Verschulden im Sinne des § 530 Abs. 2 ZPO. anzulasten.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z. 4 ZPO.) mit dem Revisionsantrage, das angefochtene Urteil abzuändern, die Wiederaufnahme des Verfahrens für zulässig zu erklären und den Untergerichten die Durchführung des wiederaufgenommenen Verfahrens aufzutragen.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Wiederaufnahmsklage ist ein außerordentliches Rechtsmittel, das den Parteien grundsätzlich nicht zu dem Zweck an die Hand gegeben ist, von ihnen in der Prozeßführung begangene Fehler zu korrigieren (vgl. RZ 1960, 181; RZ 1961, 167). Nun ist es zwar richtig, daß als Einwendung im Sinn der §§ 552, 559 ZPO. Art. 59 a ScheckG. das Vorbringen der rechtserzeugenden Tatsachen maßgeblich ist und nicht erforderlich sein kann, daß diese bis in Einzelheiten vollständig vorgebracht wurden (vgl. Fasching IV, 613). Es kann, aber auf der anderen Seite nicht übersehen werden, daß das wiedergegebene Einwendungsvorbringen des Wiederaufnahmsklägers im Hauptprozeße, soweit es mit der nunmehr vorgebrachten Arglisteinrede im Zusammenhang gebracht wird, ausdrücklich auf Ausführung der Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes abgestellt war. Dementsprechend hat der Wiederaufnahmskläger im gegenständlichen Vorprüfungsverfahren auch darauf hingewiesen, daß er das Schwergewicht seiner Argumentation im Vorprozeß auf die behauptete Dissolution des Vertrages und die Wertdiskrepanz innerhalb der drei Drittel der Sammlung und den dadurch verursachten Irrtum gelegt und von einer listigen Irreführung durch die Eheleute F* nichts gewußt habe (AS. 12, 13). Wenngleich diese behauptete Unwissenheit seitens der Untergerichte für unglaubwürdig befunden wurde, so erhellt doch aus der Bekundung des Wiederaufnahmeklägers, daß er sein Einwendungsvorbringen nicht in der Richtung einer Arglisteinrede verstanden wissen wollte. Die Anfechtung wegen List setzt gemäß § 870 ABGB. voraus, daß der Irreführende den Partner absichtlich oder doch bewußt durch unrichtige Vorspiegelungen zur Einwilligung in den Vertrag gebracht hat. Die listige Erregung eines Irrtums kann auch im Verschweigen bekannter, dem anderen Teil aber nicht bekannter Tatsachen liegen. Notwendig ist aber jedenfalls, daß der Irreführende positive Kenntnis davon hat, daß der andere Teil irrt und daß dieser Irrtum einen Einfluß auf den Willensentschluß hat (vgl. SZ 27/63; RZ 1963, 154; SZ 41/33). Diesbezüglich ist nun zu berücksichtigen, daß der Wiederaufnahmskläger in seinen Einwendungen gegen den Scheckzahlungsauftrag darauf hingewiesen hat, eine Bewertung der Markensammlung sei in der Form vereinbart worden, daß Dipl.‑Ing. F* etwa ein Drittel der Sammlung preislich erfassen sollte. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens im Hauptprozeß gelangte das Erstgericht zu der Feststellung, daß dies von den Ehegatten unter Beiziehung eines Nachbarn, von dem man wußte, daß er Philatelist sei, mit dem Ergebnis geschah, daß das ausgepreiste Drittel einen Katalogwert von etwa S 250.000,– aufweise. Da weder behauptet wurde noch hervorgekommen ist, daß Dipl.‑Ing. F* als Philatelist besondere Kenntnisse über die zutreffenden Werte gehabt hätte, fehlt es im Hauptprozeß an einer ausdrücklichen oder schlüssigen Darlegung des Umstandes, daß Dipl.‑Ing. F* in Kenntnis des Irrtums des Käufers über das Mißverhältnis der Werte des ausgepreisten Drittels bezüglich der beiden übrigen Drittel der Briefmarkensammlung und in Kenntnis vom Einfluß dieses Irrtums des Käufers auf seinen Kaufentschluß gehandelt hätte. Eine solche Prozeßbehauptung wäre umsomehr notwendig gewesen, als der Wiederaufnahmskläger im Beisein der Ehegatten F* mehrere Stunden hindurch die aufgelegten Teile der Sammlung, und zwar sowohl den ausgepreisten Teil als auch den nicht ausgepreisten Teil durchgesehen hat (Feststellung AS. 235 d. Voraktes 14 Cg 818/70 des Handelsgerichtes Wien). Auf der anderen Seite war aber schon der Parteiaussage des nunmehrigen Wiederaufnahmsklägers im Hauptprozeß zu entnehmen, daß ihm einerseits die Auspreisung des ersten Drittels der Sammlung mit einem Katalogwert von S 250.000,– ausdrücklich bekanntgegeben wurde und er andererseits nach Übernahme der Markensammlung die Aufhebung des Kaufvertrages mit dem ausdrücklichen Bemerken gegenüber Dipl.‑Ing. R* F* angestrebt habe, daß er Zweifel am Wert der Sammlung hege, sein Vertrauen erschüttert sei und er die Ehrlichkeit der ganzen Sache bezweifle. Darauf hat schon das Erstgericht mit Recht hingewiesen. Diesbezüglich hat der Kläger sogar erklärt, die Frage der Frau F*, ob er sich beim Kauf der Sammlung hineingelegt fühle, ausdrücklich bejaht zu haben (AS. 177 des Voraktes). All dies vermag aber die Beurteilung in der Richtung zu rechtfertigen, daß der Wiederaufnahmskläger trotz Kenntnis des relevanten Sachverhaltes im Hauptprozeß weder sachverhaltsmäßig noch ausdrücklich eine Arglisteinrede beim Vorbringen in den Einwendungen gegen den Scheckzahlungsauftrag erheben wollte und erhoben hat.
Ausgehend vom Grundsatz der Aufrechterhaltung der Rechtskraft ist es Aufgabe des Wiederaufnahmsklägers, zu behaupten und zu beweisen, daß er unverschuldet von den Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 530 Abs. 1 Z. 7 ZPO. im Vorprozeß keinen Gebrauch machen konnte. Ein solcher Beweis ist nicht hinlänglich erbracht worden. Wenn das Berufungsgericht sohin zu dem Ergebnis gelangt ist, das aufscheinende prozessuale Verschulden an der verspäteten Nachholung der Arglisteinrede und der ihr zugrundeliegenden Konkretisierung des Sachverhaltes und des Beweisanbotes sei nicht entkräftet worden und mache daher die Wiederaufnahmsklage im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO. unzulässig, kann darin eine rechtliche Fehlbeurteilung nicht wahrgenommen werden.
Der Revision muß daher ein Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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