Rechtssatz
Die Zulässigkeit der Änderung nach baurechtlichen Vorschriften begründet für sich allein keine Duldungspflicht der anderen Wohnungseigentümer, weil die Genehmigung der Baubehörde (sofern sie erforderlich ist) zu den selbstverständlichen Erfolgsvoraussetzungen eines Änderungsvorhabens gehört.
5 Ob 208/11s | OGH | 24.04.2012 |
Auch; Beisatz: Die Zulässigkeit einer Änderung nach baurechtlichen Vorschriften begründet für sich noch keine Duldungspflicht der anderen Wohnungseigentümer. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950607_OGH0002_0050OB00082_9500000_001
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