OGH 5Ob79/95

OGH5Ob79/9527.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Karl Hochhaltinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei "J*****" *****gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer und Dr.Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes an einem mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteil der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** (Streitwert S 1,000.000,-) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13.Dezember 1994, GZ 13 R 27/94-61, idF des Beschlusses vom 11. Mai 1995, womit das Rechtsmittelverfahren unterbrochen und den Parteien ein Auftrag iSd § 25 Abs 2 WEG erteilt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit der Behauptung, die beklagte Partei habe ihr als Wohnungseigentumsorganisator in einer als Punktation zu wertenden Vereinbarung vom 26.4.1989 die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einem näher bezeichneten Objekt des mittlerweile fertiggestellten ***** Shopping Centers zugesagt, sei jedoch mit den zur Erfüllung dieser Zusage notwendigen Anträgen und Urkundenerstellungen säumig geworden, hat die klagende Partei die

beklagte Partei - in deren Eigenschaft als Eigentümerin der

betreffenden Liegenschaft - auf Zustimmung in die Einverleibung

ihres Eigentumsrechtes am versprochenen Mindestanteil sowie des Wohnungseigentums geklagt. Die klagende Partei habe die bis zur Vollendung der Bauführung zu entrichtenden Beträge (nämlich die erste Kaufpreisrate von S 5,654.927,-) bezahlt, und auch die Übergabe des Objektes sei längst erfolgt. Das betreffende Klagebegehren hatte ursprünglich auf die Wohnungseigentumseinheit "***** Geschäftshauseinheit gemäß planlicher Definition der am 26.4.1989 abgeschlossenen Vereinbarung (vgl Pkt. I. Abs 4 dieser Vereinbarung") Bezug genommen; in der mündlichen Berufungsverhandlung wurde es dahingehend präzisiert, daß die klagende Partei ein "Objekt der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, bestehend aus Nutzflächen für Verkauf von 1.730,23 m2, Aufenthaltsräumen von 238,93 m2, sonstigen Nebenräumen von 104,38 m2, Warenstauräumen von 199,49 m2 und Technikräumen von 21,73 m2, also einer Gesamtnutzfläche von 2.294,76 m2, gemäß der planlichen Darstellung vom 13.4.1989 (Beilage C)" beansprucht.

Da bisher noch keine Nutzwerte für die einzelnen Objekte der Wohnungseigentumsanlage festgesetzt wurden, behielt sich die klagende Partei die bestimmte Angabe des beanspruchten Mindestanteils bis zur Erlassung des entsprechenden Bescheides bzw Beschlusses vor. Gleichzeitig beantragte die klagende Partei, den Parteien gemäß § 25 Abs 2 WEG die Stellung der Anträge zur Einleitung des Verfahrens auf Festsetzung der Nutzwerte mit Beschluß aufzutragen.

Die beklagte Partei beantragte, die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, bei der Vereinbarung vom 26.4.1989 handle es sich nur um einen Vorvertrag. Wegen wesentlich geänderter Verhältnisse (Erhöhung der Baukosten um ein Drittel aufgrund geänderter und verbesserter Bauausführung, Veränderung des Geschäftslokals der Klägerin, Zukauf von 15.000 m2 Grund, Vergrößerung der Pkw-Abstellflächen und Untertunnelung von Zu- und Abfahrt) müsse über den Kaufpreis neu verhandelt werden. Auch der bezahlte Werbekostenbeitrag sei zu niedrig. Außerdem müsse der abzuschließende Kaufvertrag die der mündlichen Zusicherung entsprechende Verpflichtungserklärung der klagenden Partei enthalten, daß die fraglichen Verkaufsflächen immer einem Kleidergeschäft der gehobenen Ausstattung zur Verfügung stehen. Unabhängig davon sei die Begründung von Wohnungseigentum aufgrund der Ausgestaltung der einzelnen Geschäftslokale rechtlich gar nicht mehr möglich und die Vereinbarung vom 26.4.1989 gemäß Punkt V. Absatz 2 aufgelöst, weil bis zum 30.6.1991 keine rechtskräftige gewerbebehördliche Anlagengenehmigung vorgelegen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es den Antrag der klagenden Partei, den Parteien die Einleitung des Nutzwertfestsetzungsverfahrens aufzutragen, als Teil des insgesamt erfolglosen Urteilsbegehrens behandelte. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die Streitteile keine Punktation über den Erwerb von Wohnungseigentum am verfahrensgegenständlichen Objekt, sondern einen bloßen Vorvertrag abgeschlossen hätten, aus dem das Urteilsbegehren nicht ableitbar sei.

Das von der klagenden Partei mit Berufung angerufene Gericht zweiter Instanz gelangte nach einer Beweiswiederholung zum Schluß, daß die Streitteile mit dem Vertrag vom 26.4.1989 nicht nur die Verpflichtung zum Abschluß eines (im Detail noch auszuhandelnden) Hauptvertrages begründen wollten, sondern beabsichtigten, die einzelnen vertraglichen Rechte und Pflichten bezüglich Kauf und Wohnungseigentumserwerb der in einem vorhandenen Plan bezeichneten Räumlichkeiten sofort und endgültig zu fixieren (Punktation). Der Geschäftsführer der beklagten Partei haben die aus seinem Verständnis des Begriffes "Vorvertrag" abgeleiteten Vorbehalte gegen eine endgültige Bindung (wenn auch nur zum Abschluß eines entsprechenden Hauptvertrages) der klagenden Partei gegenüber nicht geäußert, sodaß die Feststellung des Erstgerichtes, es habe die übereinstimmende Parteienabsicht bestanden, sich mit der Vereinbarung vom 26.4.1989 nicht endgültig binden zu wollen, nicht aufrecht erhalten werden könne. Auch die von der beklagten Partei geltend gemachte auflösende Bedingung sei nicht eingetreten, weil am 30.6.1991 nicht nur der rechtskräftige "Basisbescheid" der Betriebsanlagengenehmigung des Einkaufszentrums, sondern sogar schon der rechtskräftige Änderungsbescheid über das tatsächlich ausgeführte Objekt vorgelegen sei.

An diese neuen Verfahrensergebnisse knüpfte das Gericht zweiter

Instanz die rechtliche Überlegung, daß an der (schriftlich

festgelegten) Verpflichtung der beklagten Partei, der klagenden

Partei Wohnungseigentum am verfahrensgegenständlichen Objekt zu

verschaffen, nicht gezweifelt werden könne. Es liege eine Punktation

vor, die - im Gegensatz zum Vorvertrag - sofort

Erfüllungsansprüche habe entstehen lassen (Rummel in Rummel2, Rz 3

zu § 885 ABGB). Für die Punktation sei der aktuelle Bindungswille

bezüglich der im schriftlich festgehaltenen Teil enthaltenen

materiellen Regeln wesentlich, und eben der sei - nicht zuletzt im

Hinblick auf die (von den Parteien als notwendig erachtete)

Festlegung auflösender Bedingungen - im konkreten Fall erwiesen.

Die Vereinbarung vom 26.4.1989 sei außerdem besonders detailliert,

betrachte man die Regelungen über einen Kostenbeitrag für die zweite

Sprinklerebene, den umfänglich dargestellten Inhalt der von der

beklagten Partei beizubringenden Bankgarantie, die Wertsicherung der

Kaufpreisraten, die Regelung eines jährlichen Werbekostenbeitrags

sowie der mit der Vertragserrichtung verbundenen Kosten, Gebühren und

Abgaben. Die von der beklagten Partei als Bestätigung ihrer

Rechtsansicht, es sei nur ein Vorvertrag abgeschlossen worden,

betrachtete Wortfolge in Punkt I. Abs 3 der Vereinbarung, "N.

beabsichtigt ......... zu erwerben" bezeichne so gesehen offenbar nur

den sachenrechtlichen Erwerbsakt, der erst nach Kenntnis der Miteigentumsanteile möglich sei.

Diese Beurteilung der Vereinbarung vom 26.4.1989 als Punktation (wozu das Rechtsmittelgericht der Vollständigkeit halber anmerkte, daß in Anlehnung an Welser, NZ 1995, 157, auch ein Vorvertrag zum selben Ergebnis führen würde, weil die gegenständliche Klage innerhalb der Jahresfrist nach dem in Aussicht genommenen Termin für den Abschluß des Hauptvertrages eingebracht wurde) zwinge im Zusammenhang mit dem von der klagenden Partei geltend gemachten Vorbehalt einer näheren Bestimmung des beanspruchten Mindestanteils vorerst einmal zu der in § 25 Abs 2 WEG festgelegten Vorgangsweise. Das Gericht zweiter Instanz faßte deshalb den Beschluß, beiden Parteien die Stellung der Anträge zur Einleitung des Verfahrens auf Festsetzung der Nutzwerte aufzutragen, das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nutzwertfestsetzungsverfahrens zu unterbrechen und es nur auf Antrag wieder aufzunehmen. Die Entscheidung enthält überdies den mittels Ergänzungsbeschluß nachgetragenen Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zum zweistufigen Verfahren nach § 25 Abs 2 WEG und zu den Voraussetzungen des dort geregelten Auftrags eine höchstgerichtliche Judikatur fehle.

Im nunmehr vorliegenden Rekurs, mit dem der Beschluß der zweiten

Instanz "zur Gänze" angefochten wird, macht die beklagte Partei

geltend, daß die streitgegenständliche Vereinbarung vom 26.4.1989

sehr wohl als Vorvertrag iSd § 936 ABGB und nicht als Punktation (§

885 ABGB) zu werten sei. Das ergebe sich schon daraus, daß die für

den Erwerb der vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteile und die

Begründung von Wohnungseigentum maßgeblichen Voraussetzungen am

26.4.1989 - wie im Vertrag ausdrücklich festgestellt wurde - noch

nicht vorlagen und sich die Parteien ausdrücklich zum Abschluß eines

Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages nach Erfüllung der

Voraussetzungen (längstens binnen 14 Tagen nach dem 30.6.1991)

verpflichteten. Diese Abschlußverpflichtung sei hinfällig, weil zum

30.6.1991 noch keine gewerbebehördliche Genehmigung der Zu- und

Abfahrten des Einkaufszentrums vorgelegen sei (der

Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1987 habe sich auf eine nicht zur

Ausführung gelangte Variante bezogen). Vorsichtshalber werde

schließlich noch bemängelt, daß die "Modifikation und Verbesserung"

des Klagebegehrens in der mündlichen Berufungsverhandlung am

13.12.1994 das Neuerungsverbot verletzt habe. Der Rekursantrag geht

dahin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht

die Fortsetzung des Berufungsverfahrens unter Abstandnahme vom

angenommenen Unterbrechungsgrund aufzutragen.

Der Rekurs unterliegt, wie bereits in der Entscheidung vom 28.2.1995,

5 Ob 11/95, ausgeführt wurde, nur den Rechtsmittelbeschränkungen

des § 528 ZPO, und erweist sich aus dem im Ergänzungsbeschluß der

zweiten Instanz angeführten Grund auch als zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, daß die von der beklagten Partei geltend

gemachte Verletzung des Neuerungsverbotes im Zusammenhang mit der vom

Gericht zweiter Instanz zugelassenen Präzisierung des Klagebegehrens

nicht vorliegt (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

In der Sache selbst kann auf die zutreffenden Ausführungen im

angefochtenen Beschluß verwiesen werden (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs

3 Satz 2 ZPO), die nur noch wie folgt zu ergänzen sind:

§ 25 Abs 2 WEG gebietet die im gegenständlichen Fall

eingeschlagene Vorgangsweise (Auftrag an die Parteien, das

Nutzwertfestsetzungsverfahren einzuleiten, Unterbrechung des

Rechtsstreites über die vom Wohnungseigentumsbewerber nach § 25 Abs

1 WEG erhobene Klage) schon dann, wenn der Kläger von der ihm

gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, sich mangels

vorliegender Nutzwertfestsetzung die bestimmte Angabe des

beanspruchten Mindestanteils vorzubehalten. Ein Zuwarten bis zur

Klarstellung, daß dem Einverleibungsbegehren des Klägers stattzugeben

sein wird, ist nicht vorgesehen, sodaß sich der Streitrichter bei der

in § 25 Abs 2 WEG vorgesehenen Zwischenerledigung mit einer

kursorischen Überprüfung des eingeklagten Hauptanspruchs begnügen

kann. Das läuft - je nach dem Stand des Verfahrens - darauf

hinaus, daß nur eine unschlüssige oder eine sonst nach den

vorliegenden Verfahrensergebnissen offensichtlich unbegründete (und

daher sofort abzuweisende) Klage zur Verweigerung der an sich

obligatorischen Verfahrensunterbrechung (zwecks Einleitung des

Nutzwertfestsetzungsverfahrens) führen kann (vgl Würth in Rummel2, Rz

8 zu § 25 WEG); keinesfalls darf im Wege einer Verweigerung der

Verfahrensunterbrechung die Entscheidung über nach wie vor strittige

Anspruchsvoraussetzungen des Einverleibungsbegehrens - etwa die

Frage der Säumigkeit des Wohnungseigentumsorganisators -

vorweggenommen werden (vgl Palten, Wohnungseigentumsrecht, Rz 299).

Das bedeutet zunächst, daß der Rekursantrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache aufzutragen, nicht damit begründet werden kann, der Wohnungseigentumsverschaffungsanspruch der klagenden Partei sei durch die nicht fristgerechte Erlangung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Zu- und Abfahrten des Einkaufszentrums hinfällig geworden. Die sofortige Abweisung des Klagebegehrens ließe sich nämlich mit diesem derzeit weder

tatsächlich noch rechtlich abgesicherten Argument (in Punkt II. Abs 2 lit b der Vereinbarung vom 16.4.1989 ist die Betriebsanlagengenehmigung des Gesamtprojektes als eine von der klagenden Partei geforderte Vertragsbedingung genannt) nicht rechtfertigen.

Auch ein anderer "offenkundiger" Grund zur sofortigen Klagsabweisung

(und damit zur Verweigerung der Verfahrensunterbrechung) ist nicht zu

erkennen. Die Klage nach § 25 WEG dient ausschließlich der

Durchsetzung der Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers nach § 23

Abs 2 Z 2 WEG im Wege des Durchgriffs auf den

Liegenschaftseigentümer, wenn der Wohnungseigentumsorganisator mit

der Erfüllung dieser Ansprüche säumig ist (Würth aaO, Rz 1 zu § 25

WEG), und setzt damit nur voraus, daß der Kläger

Wohnungseigentumsbewerber iSd § 23 Abs 1 WEG ist, daß er die ihm

vereinbarungsgemäß obliegenden Leistungen an Grund-, Bau- und

sonstigen Kosten, die bis zur Vollendung der Bauführung zu entrichten

waren, erbracht hat, daß er sich auf eine gültige Vereinbarung

berufen kann, die den Wohnungseigentumsorganisator zur Ermöglichung

der Wohnungseigentumsbegründung verpflichtet, und daß der

Wohnungseigentumsorganisator bei der Schaffung der erforderlichen

Voraussetzungen für die Wohnungseigentumsbegründung säumig geworden

ist (vgl MietSlg 32/9; MietSlg 40/22; 5 Ob 62/93; Rummel aaO, Rz

9 zu § 23 WEG). Strittig ist von allen diesen materiellen

Klagsvoraussetzungen im konkreten Fall nur die Frage des gültigen

Titels (der allerdings zugleich Ansatzpunkt für den der beklagten

Partei gemachten Vorwurf der Säumigkeit wäre). Die beklagte Partei

meint, daß hiefür keinesfalls eine Vereinbarung in Betracht komme, in

der sich die Parteien auf den späteren Abschluß eines formgerechten

Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages einigen, weil die "für den

Erwerb der zu schaffenden Wohnungseigentumseinheit geforderten

Voraussetzungen noch nicht zur Gänze vorliegen", sondern vielmehr

eine Einigung gefordert werden müsse, die nur noch in

grundbuchsfähige Form zu bringen ist, doch trifft dies nicht zu.

Es liegt im Wesen von Verträgen, mit denen Wohnungseigentum an einem

erst zu errichtenden Objekt verschafft werden soll, daß sie häufig

erst lange Zeit nach der grundsätzlichen Einigung der Parteien

detailliert und ausformuliert werden können. Der

Wohnungseigentumsvertrag selbst setzt überhaupt die schriftliche

Einigung aller Miteigentümer, die sich oft erst nach und nach

zusammenfinden, voraus (§ 2 Abs 2 Z 1 WEG). Bewußt hat deshalb

der Gesetzgeber als Ansatzpunkt für Erfüllungsansprüche des

Wohnungseigentumsbewerbers, die letztlich in die Einverleibung des

Wohnungseigentums münden sollen (§§ 23 Abs 2, 25 WEG), die

Säumigkeit des Wohnungseigentumsorganisators mit Anträgen und der

Errichtung von Urkunden gewählt, die den Wohnungseigentumsbewerber in

die Lage versetzen, das zugesagte Wohnungseigentum zu erlangen. Als

ein den materiellen Voraussetzungen für eine Klage nach § 25 WEG

genügender Titel ist daher schon jede Vereinbarung anzusehen, die

eine bindende Verpflichtung der Parteien vorsieht, Wohnungseigentum

in einer hiefür geeigneten Prozedur zu verschaffen bzw zu übernehmen.

Eine solche Vereinbarung kann auch formlos und schlüssig

zustandekommen; zu fordern ist nur, daß sie neben dem ins

Wohnungseigentum zu übertragenden Objekt die Gegenleistung des

Wohnungseigentumsbewerbers festlegt (vgl MietSlg 30/37; MietSlg

32/9; MietSlg 40/22).

Eine gewichtige Lehrmeinung geht dahin, daß Ansprüche nach § 23 Abs

2 WEG (und dann in weiterer Folge nach § 25 WEG) sogar aus

Abmachungen abgeleitet werden können, die höchstens als Vorverträge

zu qualifizieren sind (Welser, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, NZ

1975, 157). In einer Eventualbegründung der angefochtenen

Entscheidung wird das Hinreichen eines Vorvertrages als "Titel" für

den Einverleibungsanspruch für den hier vorliegenden Fall erwogen,

daß die auf § 25 WEG gestützte Klage noch vor dem Ablauf der

einjährigen Frist des § 936 ABGB erhoben wird. Damit wäre der

Argumentation der Rechtsmittelwerberin von vornherein der Boden

entzogen. Einer abschließenden Stellungnahme zu dieser Rechtsansicht

bedarf es jedoch nicht, weil in Judikatur und Lehre Einigkeit darüber

besteht, daß jedenfalls eine Punktation mit hinreichend genauer

Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjektes und der vom

Wohnungseigentumsbewerber zu erbringenden Leistungen

Erfüllungsansprüche iSd § 23 Abs 2 WEG zu begründen vermag (SZ

50/163; VwGH in AnwBl 1982, 157). Eine solche Punktation liegt hier

vor. Sie zeichnet sich, wie schon das Rechtsmittelgericht hervorhob,

dadurch aus, daß die Parteien die Hauptpunkte der Einigung (hier:

Wohnungseigentumsobjekt, Preis und Verschaffungs- bzw

Übernahmspflicht) schriftlich festlegen und den Willen äußern, sich

schon mit der Unterfertigung des "Aufsatzes" zu binden (vgl Rummel in

Rummel2, Rz 3 zu § 885 ABGB). Daß die Vereinbarung der Streitteile

vom 26.4.1989 in außergewöhnlicher Gründlichkeit die Hauptpunkte

eines Wohnungseigentumsverschaffungsvertrages enthält (sogar Entwürfe

des beabsichtigten Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages waren

bereits beigelegt), bedarf keiner weiteren Erörterung; den Bindungswillen der Parteien wiederum hat das Rechtsmittelgericht auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahmen (und nicht nur durch Vertragsauslegung) festgestellt, sodaß der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, davon gar nicht abgehen könnte.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO.

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