Rechtssatz
Neben der Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen ist vom Ersteher auch zu verlangen, dass er die Rechtskraft der Zuschlagserteilung urkundlich belegt, wenn er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung ansucht. Erst die Erfüllung dieser Eintragungsvoraussetzungen würde dem Ersteher gemäß §§ 156 Abs 2, 237 Abs 1 EO die Verbücherung seines unbedingten Eigentumsrechtes ermöglichen.
5 Ob 7/93 | OGH | 02.02.1993 |
Veröff: SZ 66/14 = NZ 1994,44 |
5 Ob 95/09w | OGH | 09.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. (T1)<br/>Beisatz: Erst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Rechtskraft des Zuschlags) ist aber die durch Zuschlag erworbene Rechtsstellung des Erstehers der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar. (T2)<br/>Beisatz: Vor der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Ersteher zur Einbringung von aus dem Eigentum erfließenden Klagen oder zum Antrag auf Anmerkung einer Rangordnung nicht legitimiert. (T3) |
5 Ob 142/13p | OGH | 21.01.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Auf Erlassung und Ausführung des Verteilungsbeschlusses kommt es in diesem Zusammenhang nicht (entscheidend) an. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19930202_OGH0002_0050OB00007_9300000_001
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