Rechtssatz
Der Finanzprokuratur steht, wenn sie zum Schutz öffentlicher Interessen einschreitet, das Rekursrecht nur innerhalb der den am Verfahren Beteiligten offenstehenden Frist zu. Es kommt nicht darauf an, ob und wann der Beschluß der Finanzprokuratur zugestellt worden ist. Das Einschreiten der Finanzprokuratur vermag nicht die bereits eingetretene Rechtskraft aufzuheben.
5 Ob 35/10y | OGH | 31.08.2010 |
Vgl; Beisatz: Nichts anderes kann für die Agrarbehörde gelten, wenn sie die Einhaltung bundes- und landesgesetzlicher Bestimmungen, also öffentliche Interessen sichern will. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0050OB00007_7600000_002
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