OGH 5Ob74/09g; 2Ob235/23g (RS0124995)

OGH5Ob74/09g; 2Ob235/23g14.12.2023

Rechtssatz

1. Zufolge der Bestimmung des §180 AußStrG können Parteien bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten. Die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden. Das bedeutet, dass die Einantwortungsurkunde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sofort mit ihrer Erlassung formell rechtskräftig wird, die materielle Rechtskraft aber mit Zustellung an alle materiell Berechtigten bewirkt wird.

2. Der Umstand, dass die Rechtskraft infolge eines Rechtsmittelvorausverzichts der aktenkundigen Parteien sofort eingetreten ist, vermag am Ablauf der einer nicht aktenkundigen Partei offenstehenden Frist des § 46 Abs 2 AußStrG nichts zu ändern. § 46 Abs2 AußStrG differenziert nicht nach Gründen.

Normen

AußStrG 2005 §46 Abs2 B
AußStrG 2005 §180 Abs1

5 Ob 74/09gOGH12.05.2009
2 Ob 235/23gOGH14.12.2023

vgl; Beisatz: Tritt bereits mit Beschlusserlassung sofort formelle Rechtskraft ein, führt dies gemäß dem nicht nach Gründen differenzierenden § 46 Abs 2 AußStrG auch zum (sofortigen) Ablauf der Rekursfrist für nicht aktenkundige Parteien. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20090512_OGH0002_0050OB00074_09G0000_001

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