OGH 5Ob729/81 (RS0038260)

OGH5Ob729/811.3.1983

Rechtssatz

Das gleichzeitige Einschreiten eines öffentlichen Notars als Gerichtskommissär und als Parteienvertreter ist abzulehnen. Der handelnde Notar darf die Beteiligten nicht im unklaren darüber lassen, welche Tätigkeit er im Rahmen des Gerichtskommissariats besorgt und wo seine Tätigkeit als bevollmächtigter Parteienvertreter beginnt. Bringt er diese Trennung nicht klar zum Ausdruck, kann er nicht Anspruch auf Ersatz für seine Leistungen als Parteienbeauftragter geltend machen.

Normen

ABGB §1002
ABGB §1152 I
GKG §1
GKG §3

5 Ob 729/81OGH01.03.1983

Veröff: NZ 1983,108

7 Ob 722/89OGH21.12.1989

nur: Das gleichzeitige Einschreiten eines öffentlichen Notars als Gerichtskommissär und als Parteienvertreter ist abzulehnen. (T1) Veröff: NZ 1990,307 = RZ 1992/38 S 97

Dokumentnummer

JJR_19830301_OGH0002_0050OB00729_8100000_001

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